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Ein unverzichtbares Arbeitsmittel für die tägliche Arbeit jedes Strafrechtlers ist der "Meyer-Goßner". Handlich und komprimiert bietet dieser Standardkommentar:
- größtmögliche Zuverlässigkeit in allen Fragen des Strafprozessrechts
- die vollständige Erfassung aller einschlägigen veröffentlichten Entscheidungen und der nichtveröffentlichten BGH-Entscheidungen sowie der hierzu bedeutsamen Literatur
- einen umfassenden Überblick über alle wesentlichen und praxisrelevanten wissenschaftlichen Veröffentlichungen. Die Neuauflage hat in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur den Stand
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Produktbeschreibung
Ein unverzichtbares Arbeitsmittel für die tägliche Arbeit jedes Strafrechtlers ist der "Meyer-Goßner". Handlich und komprimiert bietet dieser Standardkommentar:
- größtmögliche Zuverlässigkeit in allen Fragen des Strafprozessrechts
- die vollständige Erfassung aller einschlägigen veröffentlichten Entscheidungen und der nichtveröffentlichten BGH-Entscheidungen sowie der hierzu bedeutsamen Literatur
- einen umfassenden Überblick über alle wesentlichen und praxisrelevanten wissenschaftlichen Veröffentlichungen. Die Neuauflage hat in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur den Stand 1. April 2008 und verarbeitet u.a.

das heftig umstrittene Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24 EG vom 21.12.2007, das nicht weniger als 32 Vorschriften änderte: u.a. mit neuem § 160 a zur Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit von Ermittlungsmaßnahmen gegen zeugnisverweigerungsberechtigte Personen; in § 101 nun mit einheitlichen Kennzeichnungs- und Benachrichtigungspflichten und Neuregelung der gerichtlichen Überprüfung der Maßnahmen; in § 162 mit neuer Zuständigkeitsregelung
das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16.7.2007 mit Änderungen der §§ 126a, 246a, 358 und 463

Rezension:
"(...) Dieses 'Jubiläum" ist nicht vielen Büchern vergönnt - der 'Meyer-Goßner" erscheint In der 50. Auflage.
(...) Dass der Kommentar den Stand der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung sowie der wichtigsten Kommentarliteratur zeitnah verarbeitet, versteht sich bei der sprichwörtlichen Qualität der Bearbeitung von selbst. Das Werk verteidigt seinen Spitzenplatz am Arbeitsplatz des Strafrechtlers souverän."
in: Richter ohne Robe, Ausgabe 3/2007, zur 50. Auflage 2007

"Handlich und komprimiert bietet dieser Standardkommentar größtmögliche Zuverlässigkeit in allen Fragen des Strafprozessrechts. (...)"
In: die bundespolizei, 07-08/2007, zur 50. Auflage 2007

"Vor kurzem ist die - von Lutz Meyer-Goßner in seinem Vorwort so bezeichnete - 'Jubi-läumsauflage -, nämlich die 50. Auflage des Kommentars zur Strafprozessordnung erschienen. Es schwingt ein gewisser Stolz in dieser Aussage mit, berechtigter Stolz darauf, dass die Bedeutung des Werkes, das vor fast 80 Jahren begründet wurde, nicht nur ungebrochen ist, sondern sogar stetig zunimmt.
Fast müßig ist es deshalb, ein Buch zu besprechen, das aus der täglichen Praxis nicht wegzudenken ist und das bereits Generationen von Strafjuristen bei unzähligen immer wieder oder auch nur selten auftretenden Problemen und Streitfragen im Ermittlungs-, Haupt- und Vollstreckungsverfahren Lösungshinweise bot.
Die Neuauflage kostet 72,-- € und befindet sich hinsichtlich Gesetzgebung, Rechtsprechung und Schrifttum auf dem Stand 1. April 2007. Seit der letzten Auflage wurde die Strafprozessordnung durch einige wichtige und einschneidende Gesetze nicht unerheblich verändert.
Die größte Bedeutung hat vermutlich das Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und Vermögensabschöpfung bei Straftaten, durch das die §§ 111 b ff. StPO gründlich reformiert und etliche weitere Vorschriften geändert wurden.
Auch das 2. Justizmodernisierungsgesetz vom 22.12.2006, das Gesetz zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen (Stalking) und das Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft, die ebenfalls eine Reihe teilweise enorm wichtiger Neuregelungen mit sich brachten, machte die Überarbeitung ganzer Kommentarabschnitte erforderlich.
Hinsichtlich des noch im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Gesetzes zur Effektivierung des Strafverfahrens bemühte sich der Bearbeiter, bereits Ausblicke auf wahrscheinlich werdende Änderungen der Strafprozessordnung zu geben. Wie bereits die Vorauflagen stellt der Kommentar eine Fülle von Entscheidungen und Meinungen zu einer unvorstellbar großen Anzahl möglicher Problemkonstellationen dar und belegt diese zuverlässig mit den entsprechenden Fundstellen. Querverweise helfen beim Auf-finden und der Abgrenzung von verwandten Fragestellungen.
Durch die klare und übersichtliche Aufmachung sowie sparsame, aber sinnvolle Hervorhebungen wird die Orientierung innerhalb der einzelnen Erläuterungen erleichtert und das rasche Auffinden der jeweils relevanten Passagen ermöglicht. Randnummern machen das Werk darüber hinaus gut zitierfähig.
Kurzum: es handelt sich bei diesem Kommentar um ein Standardwerk für die Praxis, in das auch Polizei- und Strafvollzugsbeamte häufig einen Blick werfen werden, das aber auf jeden Fall seinen festen Platz auf dem Schreibtisch jedes Staatsanwalts, Strafrichters und Strafverteidigers haben sollte."
Expertenmeinung von Staatsanwältin Elke Neumann, Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main, zur 50. Auflage 2007

"Der 'Meyer-Goßner" ist das Standardwerk für die tägliche Arbeit jedes Juristen, der mit Strafrecht, insbesondere dem Strafprozessrecht zu tun hat. Der handliche, kompakte und dennoch gut lesbare Kommentar bietet große Zuverlässigkeit in allen Fragen des Strafprozessrechts, eine vollständige Erfassung aller Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sowie einen umfassenden Überblick über alle praxisrelevanten Veröffentlichungen in der einschlägigen juristischen Fachliteratur. (...)"
In: ArztRecht, 05/2007, zur 49. Auflage 2006

'(...) Meyer-Goßners überaus nutzerfreundlicher und praxisorientierter Handkommentar ist wieder einmal von höchstmöglicher Aktualität. Klar und prägnant geschrieben, findet der Leser alles Wichtige zur Lösung strafprozessualer Fragen. Insofern ist das Werk - zudem bei einem für Kommentare attraktiven Anschaffungspreis - ein Muss für Strafverteidiger, Strafrichter, Staatsanwälte, Polizeibeamte, Referendare und Jurastudenten."
Dr. Michael Soiné, in: Archiv für Kriminologie, 05-06/2006, Bd. 217, zur 49. Auflage 2006

'(...) Mit der Neuauflage ist Lutz Meyer-Goßner wieder eine hervorragende Aktualisierung gelungen, die dem Referendar die optimale Vorbereitung auf das Examen und dem Praktiker Antworten auf alle auftretenden Fragen im Strafprozessrecht bietet. Kaufen!"
In: www.jurawelt.com, 09.01.2007, zur 49. Auflage 2006

'Den Meyer-Goßner als Standardwerk des Strafprozesses zu preisen, heißt Eulen nach Athen zu tragen - kaum ein Richter, Staatsanwalt oder Verteidiger, der dieses Werk nicht benutzt. Auch die Neuauflage gibt zeitnah den Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung wider. (...)"
In: Richter ohne Robe, 4/2006, zur 49. Auflage 2006

'(...) Zusammenfassend darf festgestellt werden, dass die Kommentierung mit der 49. Auflage wieder ihrem adelnden Ruf gerecht geworden ist, nicht nur ein StPO-Kommentar, sondern eben 'der Meyer-Großner- zu sein."
RLG Stefan Caspari, in: Deutsche Richterzeitung, 11/2006, zur 49. Auflage 2006

'(...) Somit ist das Werk wieder von höchstmöglicher Aktualität. Der Kommentar ist für Strafverteidiger, Rechtsreferendare und Studenten der Rechtswissenschaft sowie für die Justiz- und Polizeibehörden eine nahezu unentbehrliche Hilfe."
Ministerialrat Dirk Frederich, in: Hessische Polizeirundschau, Oktober/ November 2006, zur 49. Auflage 2006

'(...) Schwer vorstellbar, dass der 'Meyer-Goßner_ einen bei der Prüfung einer strafverfahrensrechtlichen Frage im Stich lassen könnte. Seit Jahrzehnten verlassen sich Richter, Staatsanwälte und Strafverteidiger auf dieses Standardwerk, das auf ca. 2000 Seiten die Essenz unserer Strafrechtspflege enthält und als maßgebliche Autorität gelten kann ."
In: ACE-Verkehrsjurist, 3/2006, zur 49. Auflage 2006

'(...) Um die Benutzerfreundlichkeit zu steigern, hat Meyer-Goßner in der Neuauflage seines Werkes nicht nur bei neuen Gliederungspunkten einen Absatz eingeschaltet, sondern auch bei den Randnummern, die sich innerhalb eines Gliederungspunktes befinden, eine neue, eingerückte Zeile begonnen. Der Kommentar, dessen Anschaffungspreis um 3 € gegenüber der Vorauflage erhöht wurde, ist nach wie vor Strafverteidigern, Strafrichtern, Staatsanwälten, Polizeibeamten, Referendaren und Jurastudenten als unverzichtbares Arbeitsmittel zu empfehlen."
Dr. Michael Soiné, in: Archiv für Kriminologie, 05-06/2006, Bd. 217, zur 48. Auflage 2005

'(...) Dass trotz der Detailfülle nie der Blick auf Strukturen und Zusammenhänge verloren geht, liegt an der gestrafften, sorgfältigen Durchdringung der aktuellen Entwicklungen in Wissenschaft und Praxis. Auf das längst unverzichtbar gewordene Standardwerk ist uneingeschränkt Verlass."
RA Thomas C. Knierim, in: NJW 14/2006, zur 48. Auflage 2005

'(...) Insgesamt stellt die 48. Auflage des StPO- Kommentars von Meyer-Goßner die Fortsetzung eines in den vergangenen Jahrzehnten zu Recht sehr erfolgreichen Werkes auf hohem Niveau dar. Dieses hohe Niveau ergibt sich aus einer Verbindung umfassender, insbesondere durch die Rechtsprechung der Strafgerichte gewonnene Erkenntnisse über das deutsche Strafprozessrecht mit den Anforderungen eines praktikablen, für die tägliche Arbeit geeigneten Arbeitsmittels. So bietet der 'Meyer-Goßner - sowohl Praktikern, die in den verschiedenen Phasen eines strafprozessualen Verfahrens im 'wirklichen' Leben mit der Anwendung des Strafprozessrechts zu tun haben, eine zuverlässige, für die tägliche Arbeit sehr nützliche Arbeitshilfe; aber auch Studenten der Rechtswissenschaft, die im Rahmen ihres Studiums über das strafprozessuale 1 x 1 hinaus das Strafprozessrecht kennen lernen wollen, können von dem 'Meyer-Goßner- sehr profitieren."
In: ArztRecht, Heft 12/2005, zur 48. Auflage 2005

'(...) der Kommentar von Meyer-Goßner ist notwendiges Handwerkszeug des Rechtsanwalts."
In: www.juristische bibliothek.de, 12.1.2006, zur 48. Auflage

'(...) bietet der Kommentar auf alle nur denkbaren strafprozessualen Fragen und Probleme die richtigen Antworten."
Professor Michael Knape, in: Die Polizei, Heft 10/ 2005, zur 48. Auflage

'(...) Der 'Meyer-Goßner' - ehemals 'Kleinknecht - Meyer-Goßner -ist ein langjährig eingeführtes Standardwerk und eine zuverlässige Unterstützung für jeden mit der Materie Befassten. (...) Das hier besprochene Standardwerk ist seit vielen Jahren ein zuverlässiger Helfer für den Rechtsanwender."
In: der kriminalist, 10/ 2005, zur 48. Auflage

'(...) Er gehört wirklich auf jeden Schreibtisch.
Dr. Axel Isak, in: Die Justiz, 9/2005, zur 48. Auflage

'(...) Man kann sich im Resümee kurz fassen: dieser Kommentar ist und bleibt zu Recht ein Standardwerk und dank des wissenschaftlichen Ehrgeizes des Autors werden noch Generationen von Referendaren und Praktikern Freude mit diesem Werk haben."
In: www.studjur-online.de, 6.10.2005, zur 48. Auflage

'(...) Der Kommentar ist weit verbreitet und hat in der Fachwelt allgemeine Anerkennung gefunden. Die Kommentatoren haben es stets verstanden, auf dem zur Verfügung stehenden knappen Raum ein Höchstmaß an Informationen und Hinweise auf weiterführende Entscheidungen und Literatur zu liefern. (...) Der Kommentar ist für Strafverteidiger, Referendare und Studenten der Rechtswissenschaft sowie für Justiz- und Polizeibehörden eine unentbehrliche Hilfe."
Dirk Fredrich, in: Hessische Polizeirundschau, 8/2005, zur 48. Auflage

'Die kürzlich erschienene 48. Auflage des Kommentars zur Strafprozessordnung von Lutz Meyer- Goßner ist- ebenso wie die bisherigen Ausgaben - ein unverzichtbares Arbeitsmittel für die tägliche Arbeit. Aufgrund der Darstellung der Problembereiche sowie der aktuellen Rechtsprechung in der notwendigen Kürze ist es als Nachschlagewerk nicht nur für Juristen sondern auch für Polizeibeamte empfehlenswert. (...) "
Julia Kaul, in: Landeskriminalamt Niedersachsen, 7 / 2005, zur 48. Auflage

'(...) Gerichtsverfahren effektiver und einfacher zu gestalten, ist erklärtes Ziel des 1.Justitzmodernisierungsgesetzes. In dieses Konzept fügt sich zwanglos die Neuauflage des 'Meyer-Goßner -, mit der jeder Strafrechtler seine Tätigkeit effektiver und einfacher gestalten kann. Auch an der Lesbarkeit, ein Schwachpunkt vieler Kommentare dieses Umfangs, ist kaum etwas zu verbessern."
in: Der Verkehrsjurist, 2 / 2005, zur 48. Auflage

'(...) Der 'Meyer-Goßner' - ehemals 'Kleinknecht/Meyer-Goßner" - ist nach wie vor für die polizeiliche Ausbildung und Praxis unentbehrlich."
in: Zeitschrift des Thüringer Innenministeriums für die Polizei, 27.6.2005, zur 48. Auflage

"Auch der 'Meyer-Goßner", einer der wichtigsten Kurzkommentare aus dem Hause Beck, erscheint inzwischen im regelmäßigen Jahresabstand. Das ist gut so, bietet doch diese Erscheinungsweise dem Nutzer die Gewissheit, mit aktuellem Material arbeiten zu können. Gerade im Strafprozess kann die versehentliche Anwendung veralteter Vorschriften oder die Missachtung der aktuellen BGH-Recht-spre-chung für alle Beteiligten gravierende Auswirkungen haben.
Wie ich bereits in meiner Anmerkung zur Vorauflage geschrieben habe, gelingt es Verlag und Autor dieses Werks immer wieder aufs Neue, den Interessen aller Zielgruppen in der Praxis sowie unter den Studierenden und Referendaren in gleichem Maße Rechnung zu tragen. Die Bearbeitung aus einer Hand bietet größtmögliche Widerspruchsfreiheit, das regelmäßige Erscheinen garantiert zugleich Aktualität. Die nunmehr erschienene 48. Auflage des Werks berücksichtigt die Rechtsprechung bis zum 1. Januar 2005. Eine größere Aktualität ist bei einem gebundenen Kommentar nicht vorstellbar. Dabei ist das Werk so kompakt und verständlich geschrieben, dass es auch in hektischen Hauptverhandlungssituationen, bei rasch zu treffenden Entscheidungen im Ermittlungsverfahren oder aber auch in Examensklausuren schnellen und präzisen Rat bieten kann. Einen Arbeitstag als Strafrichter ohne Verwendung des 'Meyer-Goßner' kann ich mir kaum vorstellen. Auch bei Staatsanwaltschaft, Strafverteidigern und ermittelnden Polizeibeamten ist der berufliche Alltag nicht ohne vorstellbar.
Die wichtigste Neuerung der 48. Auflage ist die Einarbeitung des 1. Justizmodernisierungsgesetzes, das zahlreiche Änderungen in der StPO mit sich gebracht und den Gang der Hauptverhandlung nicht unwesentlich modifiziert hat. Wer nicht Gefahr laufen will, im Rahmen der Hauptverhandlung plötzlich festzustellen, dass sich die Rechtslage geändert hat, dem sei aus meiner Sicht die Anschaffung des aktuellen Kommentars dringend ans Herz gelegt. Die Neuerungen in den Vorschriften über die Beweiserhebung - etwa in § 247 a, 251 oder 256 StPO - werden ebenso erklärt, wie die geänderte Vorschrift über die Unterbrechung der Hauptverhandlung in § 229 StPO. Aber Achtung: § 268 Abs. 3 S. 2 StPO wurde nicht geändert; das Urteil muss nach wie vor spätestens am elften Tag nach Schluss der Verhandlung verkündet werden. Hierauf sollte zur Sicherheit bei der Kommentierung des § 229 StPO hingewiesen werden.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die wegen der zahlreichen Gesetzesänderungen dringend erforderliche Neuauflage des 'Meyer-Goßner' für alle in der Strafrechtspflege tätigen Juristen ein unverzichtbares Arbeitsmittel darstellt."
Expertenmeinung von Moritz Rögler, Richter am Landgericht, Frankfurt am Main, zur 48. Auflage
Autorenporträt
Lutz Meyer-Großner Richter am Bundesgerichtshof a.D