Unter dem Umstand der Modernisierung des Strafrechts in den Feldern der Umwelt und Wirtschaft wird das ultima ratio-Prinzip nicht als dessen Begrenzungs-, sondern vielmehr als dessen Erweiterungsprinzip ausgenutzt. Der allzuschnelle Rückgriff des Umwelt- und Wirtschaftsbereiches auf das Strafrecht führt zunächst zur Überlastung der Kriminaljustiz selbst und verhindert den Einsatz einer angemessenen Strukturpolitik sowie der entsprechenden Regelungssystemen. Dies kann gerade dem ultima ratio-Prinzip nicht entsprechen, in dem das Bestimmtheitsgebot, das Schuld-, das Subsidiaritätsprinzip usw. als Rechtsstaatsprinzipien enthalten sind. Die strafrechtliche Steuerung unternehmerischer Tätigkeit dürfte infolge der Arbeitsteilung und Informationskanalisierung innerhalb des Unternehmens nur eine rein symbolische Funktion haben, die die Geltungsgrundlagen des liberalrechtsstaatlichen Strafrechts zerstört und das Strafrechtssystem selbst an der Überfrachtung mit nicht steuerbaren Zielsetzungen zugrunde gehen läßt. Unter dem Gesichtspunkt des ultima ratio-Prinzips wären die Strafrechtsbeschränkung und die Betonung der eigenständigen Aufgabe des Strafrechts in einer freien Gesellschaft in der Lage, theoretisch überzeugende und effektive Regelungen vorzuschlagen.