Diese bewährte, neueste Entwicklungen bei der Auslegung von Tatbestandsmerkmalen berücksichtigende Definitionensammlung zum Besonderer Teil des Strafrechts verarbeitet den Lernstoff nach Art eines Lexikons zu einem strafrechtlichen Wörterbuch der gesetzlichen Begriffe, das etwa 170 alphabetisch angeordnete und kommentierte Definitionen umfasst.
Es ist die Zielsetzung des Standardwerkes, über Anerkanntes und Umstrittenes zuverlässig und einprägsam zu informieren: Der Gesetzgeber verwendet in den strafrechtlichen Normen des Besonderen Teils eine Vielzahl unterschiedlicher Begriffe. Für die Subsumtion eines Falles unter das Gesetz - und für das Verständnis einer Vorschrift überhaupt - benötigen Juristen in Ausbildung und Praxis eine möglichst genaue Kenntnis des jeweiligen Begriffs.
Die eigentliche Begriffsbestimmung enthält erweiterte Definitionen in Form abgestufter und differenzierter Aussagen; sie fasst konzentriert zusammen, was sich als herrschende Meinung oder doch als weithin anerkannte Auffassung durchgesetzt hat. Streitige und zweifelhafte Punkte werden als solche gekennzeichnet und ausführlich kommentiert. Das Problemfeld der Begriffe wird so verdeutlicht und durch Literatur- und Rechtsprechungshinweise mit markanten wörtlichen Zitaten sowie zusätzlichen Erläuterungen lehrbuchartig vertieft, wo die Komplexität der Materie es erfordert.
Es ist die Zielsetzung des Standardwerkes, über Anerkanntes und Umstrittenes zuverlässig und einprägsam zu informieren: Der Gesetzgeber verwendet in den strafrechtlichen Normen des Besonderen Teils eine Vielzahl unterschiedlicher Begriffe. Für die Subsumtion eines Falles unter das Gesetz - und für das Verständnis einer Vorschrift überhaupt - benötigen Juristen in Ausbildung und Praxis eine möglichst genaue Kenntnis des jeweiligen Begriffs.
Die eigentliche Begriffsbestimmung enthält erweiterte Definitionen in Form abgestufter und differenzierter Aussagen; sie fasst konzentriert zusammen, was sich als herrschende Meinung oder doch als weithin anerkannte Auffassung durchgesetzt hat. Streitige und zweifelhafte Punkte werden als solche gekennzeichnet und ausführlich kommentiert. Das Problemfeld der Begriffe wird so verdeutlicht und durch Literatur- und Rechtsprechungshinweise mit markanten wörtlichen Zitaten sowie zusätzlichen Erläuterungen lehrbuchartig vertieft, wo die Komplexität der Materie es erfordert.
Ein durchweg zu empfehlendes Kompendium zu den Tatbestandsmerkmalen des Besonderen Teils, das mehr ist als eine bloße Auflistung der gängigen Definitionen für die Reproduktion in Prüfungsarbeiten. Sein Mehrwert steckt nach Meinung des Rezensenten vielmehr in der Möglichkeit für Anfänger wie Fortgeschrittene, sich verständnisorientiert solide Begriffskenntnisse anzueignen.
Gregor Lienemann auf: http://dierezensenten.blogspot.com 8.9.2018
(...) vertiefende Erläuterungen, die an Schärfe und Prägnanz ihresgleichen suchen (...) dienen dem Verständnis des Sinnzusammenhangs und ermöglichen insbesondere Studierenden ein "verstehendes Lernen", das die Voraussetzung dafür ist, sich in der Fülle des juristischen Stoffs zurechtzufinden.
Bei Küper nachzulesen lohnt aber nicht nur für Studierende, sondern für jeden, der mit Strafrecht zu tun hat, nicht zuletzt auch für Hochschullehrer. Kurz: Es ist jedem zu empfehlen, der schnell und zuverlässig auf die zentralen Definitionen und Diskussionen aus dem Besonderen Teil des Strafrechts zugreifen will.
Professor Dr. Uwe Murmann, GA 2014, S. 719 f
Gregor Lienemann auf: http://dierezensenten.blogspot.com 8.9.2018
(...) vertiefende Erläuterungen, die an Schärfe und Prägnanz ihresgleichen suchen (...) dienen dem Verständnis des Sinnzusammenhangs und ermöglichen insbesondere Studierenden ein "verstehendes Lernen", das die Voraussetzung dafür ist, sich in der Fülle des juristischen Stoffs zurechtzufinden.
Bei Küper nachzulesen lohnt aber nicht nur für Studierende, sondern für jeden, der mit Strafrecht zu tun hat, nicht zuletzt auch für Hochschullehrer. Kurz: Es ist jedem zu empfehlen, der schnell und zuverlässig auf die zentralen Definitionen und Diskussionen aus dem Besonderen Teil des Strafrechts zugreifen will.
Professor Dr. Uwe Murmann, GA 2014, S. 719 f