"Soldaten sind Mörder" - diese und ähnliche Äußerungen haben wiederholt die Öffentlichkeit und die Gerichte bis hin zum Bundesverfassungsgericht beschäftigt. Die ergangenen Entscheidungen beruhen regelmäßig auf einer Abwägung vielfältiger Gesichtspunkte. Neben einer "Vermutung für die Meinungsfreiheit" spielen Aspekte wie die Zulässigkeit eines "Gegenschlags" oder die Unzulässigkeit von "Schmähkritik" eine Rolle. Die Arbeit beschäftigt sich mit dem Konflikt zwischen Ehrenschutz und Meinungsfreiheit speziell aus strafrechtlicher Sicht. Ziel ist es, von der praktizierten Abwägung aller Umstände des Einzelfalls wieder zu einer genauen Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des 193 StGB, zurückzufinden.