Heute ist der Schutz der Umwelt endlich als Notwendigkeit ins allgemeine Bewusstsein gedrungen. Dieser Schutz erfolgt zum einen durch das materielle Umweltstrafrecht, das in allen Sektoren und Teilsektoren der Umwelt zum Teil erhebliche Repression auf der Grundlage von Tatbestandsmerkmalen und Sanktionen vorsieht. Es zeigt sich jedoch, dass gerade die Umweltdelikte mit direkten Auswirkungen auf das menschliche Leben am stärksten berücksichtigt werden. Dieser Schutz ermöglicht es, zwei Arten von Umweltdelikten zu identifizieren, die der Unterlassung und die der Begehung. Doch trotz dieser Organisation wird die rigorose Anwendung des materiellen Rechts durch den Entwicklungsbedarf des Staates gelähmt. Andererseits ist dieser Schutz insofern prozeduraler, als er jeder Person, unabhängig davon, ob sie Opfer der Auswirkungen von Umweltschäden ist oder nicht, die Möglichkeit bietet, vor den Strafgerichten Klage auf Schadenersatz zu erheben. Dazu muss der Streit aber noch über die administrative Phase hinausgegangen sein, ohne dass eine Lösung gefunden wurde.
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