Die Arbeit untersucht zuerst das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) und sodann das Verhältnis zum Digital Services Act (DSA). Zugrunde liegt die Erkenntnis, dass viele gepostete Inhalte strafbar sind und effektiver gemeldet und auch strafrechtlich leichter verfolgbar gemacht werden müssen.
Während das NetzDG mit konkreten Straftatbeständen klare Vorgaben für soziale Netzwerke macht, greift der DSA den Ansatz wieder auf: Für Hostingdiensteanbieter besteht nach Art. 18 Abs. 1 DSA eine Meldepflicht gegenüber Strafverfolgungsbehörden für Inhalte, die den Verdacht begründen, dass eine Straftat, die eine Gefahr für das Leben oder die Sicherheit einer/mehrerer Person(en) darstellt, begangen wurde, begangen wird oder begangen werden könnte. Damit geht die europäische Meldepflicht deutlich weiter, bleibt für die Anwendung jedoch zu unbestimmt. Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass die Verknüpfung von deutschem und europäischem Recht erforderlich ist, um eine effektive Lösung zu erreichen.
Während das NetzDG mit konkreten Straftatbeständen klare Vorgaben für soziale Netzwerke macht, greift der DSA den Ansatz wieder auf: Für Hostingdiensteanbieter besteht nach Art. 18 Abs. 1 DSA eine Meldepflicht gegenüber Strafverfolgungsbehörden für Inhalte, die den Verdacht begründen, dass eine Straftat, die eine Gefahr für das Leben oder die Sicherheit einer/mehrerer Person(en) darstellt, begangen wurde, begangen wird oder begangen werden könnte. Damit geht die europäische Meldepflicht deutlich weiter, bleibt für die Anwendung jedoch zu unbestimmt. Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass die Verknüpfung von deutschem und europäischem Recht erforderlich ist, um eine effektive Lösung zu erreichen.