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Die demografische Entwicklung in Deutschland führt zu einem deutlichen Anstieg von alten Menschen in der Bevölkerung. Der medizinische Fortschritt, insbesondere auch die verbesserte Notfallversorgung, führt zu einer Hochaltrigkeit, die oft mit multipler Pathologie und entsprechendem Pflegebedarf und einer Umsiedelung in ein Pflegeheim einhergeht (Beske 2011). Kontrakturen sind ein häufig auftretendes Problem bei anhaltender Immobilität verschiedener Genese, insbesondere wenn diese mit Multipathologie einher geht (Amann 2009). Es wird gezeigt, dass Kontrakturen ein häufig auftretendes Problem…mehr

Produktbeschreibung
Die demografische Entwicklung in Deutschland führt zu einem deutlichen Anstieg von alten Menschen in der Bevölkerung. Der medizinische Fortschritt, insbesondere auch die verbesserte Notfallversorgung, führt zu einer Hochaltrigkeit, die oft mit multipler Pathologie und entsprechendem Pflegebedarf und einer Umsiedelung in ein Pflegeheim einhergeht (Beske 2011).
Kontrakturen sind ein häufig auftretendes Problem bei anhaltender Immobilität verschiedener Genese, insbesondere wenn diese mit Multipathologie einher geht (Amann 2009).
Es wird gezeigt, dass Kontrakturen ein häufig auftretendes Problem bei Bewohnern von Pflegeheimen sind. Laut Wagner et al. (2008) zeigt sich bei 61,2 % der Untersuchungsteilnehmer eine Kontraktur, bei 45,4 % zwei oder mehr Kontrakturen.
Kontrakturen gehen für die betroffenen Bewohner in der Regel mit Schmerzen, weiteren Mobilitätseinschränkungen und dem Verlust von Unabhängigkeit einher.
Die rechtliche Bedeutung der Kontrakturenprophylaxe leitet sich von der Qualitätsverantwortung ab, die die Träger der Pflegeeinrichtung haben, und die sich aus dem Sozialgesetzbuch XI herleitet. Insbesondere die
112 und 113 SGB XI (2011) legen diese Verantwortung fest und verpflichten die Einrichtungsträger zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität (Richter und Wipp 2010). Die Verpflichtung beinhaltet, Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchzuführen, ein Qualitätsmanagement zu unterhalten, Expertenstandards umzusetzen und an Qualitätsprüfungen mitzuwirken (ebenda, S. 8). Dabei liegt die Verantwortung der pflegerischen Qualitätssicherung nach SGB XI bei der Pflegedienstleitung (PDL) als verantwortlicher Pflegefachkraft mit entsprechender Fachaufsicht. Die Qualitätsprüfungen werden derzeit durch den MDK durchgeführt, können jedoch nach den geltenden Vereinbarungen auch durch andere Prüfinstanzen erfolgen. Einzelne Prüfinhalte beziehen sich auf Kontrakture (vgl. 1.1.) als Qualitätsmerkmal.
Berufspolitisch deutlich wird das Dilemma der Berufsgruppen der Pflegenden in den von Krohwinkel so genannten vier defizitären Kategorien der Pflege (Krohwinkel 2007). Die Autorin beschreibt in ihrer Untersuchung das Phänomen wie folgt (vgl. ebenda S. 82):
-Unsichtbarkeit
-Fragmentierung
-Diskontinuität
-Abhängigkeit
Pflege ist an den Defiziten des Bewohners orientiert. Rehabilitationsmöglichkeiten werden häufig nur unzureichend wahr- genommen. Unsichtbarkeit, Fragmentierung und Diskontinuität verstärken Abhängigkeit fördernde Pflege.
Verständlich werden die Ausführungen von Krohwinkel in den folgenden Beispielen:
In der Kontrakturprophylaxe wird in fast allen Publikationen als geradezu eine Kernmaßnahme die Mobilisation von Bewohnern vorgegeben. Meistens zeigt sich Mobilisation jedoch lediglich in einem Ortswechsel vom Bett in den Stuhl oder, wie Abt-Zegelin und Reuther (2011) formulieren, von einer Ortfixierung in die andere Ortfixierung (vgl. Zegelin 2005).
Argumentation, Forschungsziel und Forschungsfrage:
Erstmalig werden im Krankenpflegegesetz (KrPflG) von 2004 die Aufgaben der beruflichen Pflege in eigenverantwortliche Aufgaben, Mitwirkungsaufgaben und interdisziplinäre Aufgaben unterschieden (vgl. Bachstein 2007; Igl 2008). Analog hierzu gilt für die Altenpflege das Altenpflegegesetz von 2000 (AltPflG 2009). Dabei wird der berufsspezifische gesellschaftliche Beitrag in der Gesundheitsfürsorge und Krankheitsverhütung für alle Pflegeberufe beschrieben.
Hieraus ergibt sich der Auftrag zur Durchführung notwendiger Prophylaxen (vgl. Landespflegerat Berlin-Brandenburg 2009). Die Selbstverpflichtung der beruflich Pflegenden in ihren Standesrichtlinien (Berufsordnung) macht darüber hinaus deutlich, das ein Pflegeangebot nach dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse gestaltet werden muss (
3 Abs.1) (ebenda, S. 2; DPR 2004).
Es herrscht eine hohe Unsicherheit durch die zum Teil doch unkonkreten oder
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