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Anhand des Verbotes von Kraftfahrzeugrennen beweist die Arbeit, dass Art. 103 Abs. 2 GG ein Bestimmtheitsgebot nicht nur hinsichtlich des Normwortlauts, sondern auch hinsichtlich der Normsystematik zu entnehmen ist.§ 315d StGB ist keiner normenklaren, konsistenten Auslegung zugänglich, weil der Gesetzgeber der Vorschrift kein erkennbares Prüfprogramm hinterlegt hat. Das Binnenverhältnis einzelner Tatbestandselemente wie auch die Relation zu Straftatbeständen des Straßenverkehrsstrafrechts und der Delikte gegen das Leben stehen einer näheren Bestimmung entgegen. Von diesem Befund ausgehend…mehr

Produktbeschreibung
Anhand des Verbotes von Kraftfahrzeugrennen beweist die Arbeit, dass Art. 103 Abs. 2 GG ein Bestimmtheitsgebot nicht nur hinsichtlich des Normwortlauts, sondern auch hinsichtlich der Normsystematik zu entnehmen ist.§ 315d StGB ist keiner normenklaren, konsistenten Auslegung zugänglich, weil der Gesetzgeber der Vorschrift kein erkennbares Prüfprogramm hinterlegt hat. Das Binnenverhältnis einzelner Tatbestandselemente wie auch die Relation zu Straftatbeständen des Straßenverkehrsstrafrechts und der Delikte gegen das Leben stehen einer näheren Bestimmung entgegen. Von diesem Befund ausgehend entwickelt die Arbeit einen über § 315d StGB hinausweisenden Maßstab an die Bestimmtheit von Strafgesetzen: ein Gebot der Klarheit der Normsystematik.