Diplomarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Zivilprozessrecht, Note: 1,7, Fachhochschule Trier - Hochschule für Wirtschaft, Technik und Gestaltung, 93 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist in Deutschland zwar derzeit aufgrund der guten Konjunkturlage rückläufig, die Verbraucherinsolvenzen nehmen jedoch stetig zu. Immer mehr Menschen in Deutschland sind verschuldet. Ein Insolvenzverfahren ist meist der letzte Ausweg aus dieser Schuldenfalle. Besonders schwer kann es diejenigen treffen, die im Besitz von Immobilien sind.
Kommt der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, kann der Gläubiger seine Forderung im Wege der Einzelzwangsvollstreckung durchsetzen. Diesen Weg wird er in der Regel zunächst wählen. Hierbei ist das Prioritätsprinzip zu beachten. Befriedigung erlangt also der Gläubiger, der zuerst die Zwangsvollstreckung betreibt. Verläuft diese Maßnahme allerdings erfolglos, bleibt dem Gläubiger noch die Möglichkeit, das Insolvenzverfahren zu beantragen, welches von der Gläubigergleichbehandlung beherrscht wird Diese Möglichkeit gilt allerdings nur für Regelinsolvenzverfahren, da Verbraucher nicht dazu verpflichtet sind, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen.
Können sich Grundpfandgläubiger und Insolvenzverwalter nicht über eine freihändige Verwertung einigen, kommen nur noch Zwangsverwertungsmaßnahmen in Betracht. Die Grundpfandgläubiger sehen häufig keinen anderen Ausweg, als die Zwangsversteigerung bzw. die Zwangsverwaltung gegen diese Schuldner zu betreiben. Problematisch wird es, wenn Insolvenzverfahren und Zwangsversteigerungs- bzw. Zwangsverwaltungsverfahren aufeinander treffen. Dies führt dazu, dass die schutzwürdigen Interessen der Einzelgläubiger mit den ebenfalls schutzwürdigen Interessen der Gläubigergesamtheit kollidieren.
Im ersten Teil der Ausarbeitung werden die Verfahrensstrukturen der zuvor erwähnten Verfahren vorgestellt. Sie bilden die Grundlage zum Verständnis des zweiten Teils, der die Problemfelder und Wechselwirkungen beinhaltet und somit den Schwerpunkt der Arbeit darstellt. Wann kommt es zu solchen Wechselwirkungen und welche Auswirkungen haben Zwangsverwaltungen und Zwangsversteigerungen auf ein Insolvenzverfahren? Die Beantwortung dieser Frage erfordert eine intensive Auseinandersetzung mit den
49 und 165 InsO in Verbindung mit dem ZVG.
49 InsO berechtigt den absonderungsberechtigten Gläubiger zur Durchführung der Zwangsverwaltung bzw. Zwangsversteigerung, für den Insolvenzverwalter stellt
165 InsO eine bedeutende Norm dar. Die Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist in den
864 ff. ZPO und im ZVG geregelt.
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Kommt der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, kann der Gläubiger seine Forderung im Wege der Einzelzwangsvollstreckung durchsetzen. Diesen Weg wird er in der Regel zunächst wählen. Hierbei ist das Prioritätsprinzip zu beachten. Befriedigung erlangt also der Gläubiger, der zuerst die Zwangsvollstreckung betreibt. Verläuft diese Maßnahme allerdings erfolglos, bleibt dem Gläubiger noch die Möglichkeit, das Insolvenzverfahren zu beantragen, welches von der Gläubigergleichbehandlung beherrscht wird Diese Möglichkeit gilt allerdings nur für Regelinsolvenzverfahren, da Verbraucher nicht dazu verpflichtet sind, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen.
Können sich Grundpfandgläubiger und Insolvenzverwalter nicht über eine freihändige Verwertung einigen, kommen nur noch Zwangsverwertungsmaßnahmen in Betracht. Die Grundpfandgläubiger sehen häufig keinen anderen Ausweg, als die Zwangsversteigerung bzw. die Zwangsverwaltung gegen diese Schuldner zu betreiben. Problematisch wird es, wenn Insolvenzverfahren und Zwangsversteigerungs- bzw. Zwangsverwaltungsverfahren aufeinander treffen. Dies führt dazu, dass die schutzwürdigen Interessen der Einzelgläubiger mit den ebenfalls schutzwürdigen Interessen der Gläubigergesamtheit kollidieren.
Im ersten Teil der Ausarbeitung werden die Verfahrensstrukturen der zuvor erwähnten Verfahren vorgestellt. Sie bilden die Grundlage zum Verständnis des zweiten Teils, der die Problemfelder und Wechselwirkungen beinhaltet und somit den Schwerpunkt der Arbeit darstellt. Wann kommt es zu solchen Wechselwirkungen und welche Auswirkungen haben Zwangsverwaltungen und Zwangsversteigerungen auf ein Insolvenzverfahren? Die Beantwortung dieser Frage erfordert eine intensive Auseinandersetzung mit den
49 und 165 InsO in Verbindung mit dem ZVG.
49 InsO berechtigt den absonderungsberechtigten Gläubiger zur Durchführung der Zwangsverwaltung bzw. Zwangsversteigerung, für den Insolvenzverwalter stellt
165 InsO eine bedeutende Norm dar. Die Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist in den
864 ff. ZPO und im ZVG geregelt.
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