Obwohl freie Dienstverträge und Arbeitsverträge zu den in der Praxis wichtigsten Vertragstypen gehören, wurde die Frage nach dem abstrakten Inhalt der Schuld des Dienstverpflichteten selten gestellt. Kerstin Tillmanns charakterisiert beide Dienstvertragstypen als Verträge gesteuerter Leistungserbringung, grenzt sie hierdurch von den Werkverträgen ab und zeigt auf, in welchem Maße erfolgsbezogene Vergütungsbestandteile im Dienstvertrag zulässig sind. Bestrebungen, den Schuldinhalt am Maßstab mittlerer Art und Güte (
243 Abs. 1 BGB) zu orientieren, erteilt sie eine Absage; der Schuldinhalt bestimme sich anhand der objektiv-individuellen Leistungsfähigkeit des Dienstverpflichteten. Bei der Bewertung der Leistungsstörungen fordert sie insbesondere, die Minderung der Vergütung nicht auf die Fälle der zeitlichen Unterschreitung des Leistungssolls zu beschränken. Der dienstvertragliche Schuldinhalt sei einer funktionalen Betrachtung zu unterziehen. Wenn die Dienste nicht geeignet sind, geschuldete Funktionen zu erfüllen, müsse dies auf das dienstvertragliche Synallagma durchschlagen. Das gelte im Prinzip auch für den Arbeitsvertrag, doch sei die Vergütungsminderung hier beschränkt, da der Arbeitnehmer bereits eine Teilleistung erbringe, indem er dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung stelle.
243 Abs. 1 BGB) zu orientieren, erteilt sie eine Absage; der Schuldinhalt bestimme sich anhand der objektiv-individuellen Leistungsfähigkeit des Dienstverpflichteten. Bei der Bewertung der Leistungsstörungen fordert sie insbesondere, die Minderung der Vergütung nicht auf die Fälle der zeitlichen Unterschreitung des Leistungssolls zu beschränken. Der dienstvertragliche Schuldinhalt sei einer funktionalen Betrachtung zu unterziehen. Wenn die Dienste nicht geeignet sind, geschuldete Funktionen zu erfüllen, müsse dies auf das dienstvertragliche Synallagma durchschlagen. Das gelte im Prinzip auch für den Arbeitsvertrag, doch sei die Vergütungsminderung hier beschränkt, da der Arbeitnehmer bereits eine Teilleistung erbringe, indem er dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung stelle.