Die Arbeit beschreibt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Anwendung des
63 StGB in den Fällen krankheitsbedingter Irrtümer. Abweichend von den bei der Strafe angewandten Regeln zur Behandlung von Irrtümern eines Täters vertritt der BGH die These, dass spezifisch krankheitsbedingte Irrtümer im Rahmen des
63 StGB nicht zugunsten des Täters zu berücksichtigen seien. Die Anwendung der Norm wird mit kriminalpolitischen Erwägungen gerechtfertigt. Die Autorin zeigt auf, dass sich die vom BGH vertretene Lehre von der Unbeachtlichkeit spezifisch krankheitsbedingter Irrtümer im Widerspruch zu den anerkannten Grundsätzen der allgemeinen Verbrechenslehre in dem Bereich der Irrtumslehre steht. In einem Kapitel über empirische Erhebungen bzgl. einer angenommenen erhöhten Gefährlichkeit psychisch kranker Straftäter wird die Annahme, dass die Betroffenen m Verglich zu seelisch gesunden Tätern für die Allgemeinheit besonders bedrohlich seien, widerlegt. Die Arbeit kommt zu dem Schluss, dass die Begriffsinterpretation des Merkmals "rechtswidrige Tat" durch den Bundesgerichtshof als verfassungsrechtlich bedenklich anzusehen ist.
63 StGB in den Fällen krankheitsbedingter Irrtümer. Abweichend von den bei der Strafe angewandten Regeln zur Behandlung von Irrtümern eines Täters vertritt der BGH die These, dass spezifisch krankheitsbedingte Irrtümer im Rahmen des
63 StGB nicht zugunsten des Täters zu berücksichtigen seien. Die Anwendung der Norm wird mit kriminalpolitischen Erwägungen gerechtfertigt. Die Autorin zeigt auf, dass sich die vom BGH vertretene Lehre von der Unbeachtlichkeit spezifisch krankheitsbedingter Irrtümer im Widerspruch zu den anerkannten Grundsätzen der allgemeinen Verbrechenslehre in dem Bereich der Irrtumslehre steht. In einem Kapitel über empirische Erhebungen bzgl. einer angenommenen erhöhten Gefährlichkeit psychisch kranker Straftäter wird die Annahme, dass die Betroffenen m Verglich zu seelisch gesunden Tätern für die Allgemeinheit besonders bedrohlich seien, widerlegt. Die Arbeit kommt zu dem Schluss, dass die Begriffsinterpretation des Merkmals "rechtswidrige Tat" durch den Bundesgerichtshof als verfassungsrechtlich bedenklich anzusehen ist.