Der Autor geht der Frage nach, wie subjektiven Rechtsschutzbelangen im Zusammenhang mit Bundestagswahlen Rechnung getragen werden kann.
Zunächst werden die Grundlagen des Wahlprüfungsverfahrens beschrieben. Sodann wird die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Wahlprüfungsverfahren umfassend dargestellt und ausgewertet. In einer kritischen Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung sowie dem wahlprüfungsrechtlichen Schrifttum zeigt Lang, daß zwar weder der Ausschluß subjektiven Rechtsschutzes innerhalb konkreter Wahlprüfungsverfahren noch der Ausschluß sonstiger Rechtsschutzmöglichkeiten einer kritischen Überprüfung standhalten, daß aber die Lösung der subjektiven Rechtsschutzfrage nicht über die Gewährung eines neben das Wahlprüfungsverfahren tretenden Rechtsschutzes gelöst werden kann.
Ausgangspunkt des in der Untersuchung entwickelten Lösungsansatzes ist, daß die Verfassung mit dem durch Art. 41 und 38 GG strukturierten Wahlprüfungsverfahren ein eigenständiges Rechtsschutzverfahren in Wahlangelegenheiten bereitstellt, dessen Reichweite durch den Verfahrensgegenstand bestimmt wird. Aufgabe des Wahlprüfungsverfahrens ist der Schutz des Wahlrechts. Dabei wird die Funktion des Rechtsbehelfs bestimmt durch die Funktion des zu schützenden Rechts. Dem Wahlrecht kommt in der parlamentarischen Demokratie des Grundgesetzes eine Doppelfunktion zu. Es dient in seinen objektiven Funktionen einerseits dazu, ein Vertretungsorgan für das in seiner Gesamtheit handlungsunfähige Volk zu kreieren und zu legitimieren. Gleichzeitig sichert seine Ausübung die grundrechtlich verbürgte Teilhabe an der Ausübung von Staatsgewalt. Diese Doppelfunktionalität des Wahlrechts führt zu einem doppelfunktionalen Verfahrensgegenstand. Das Wahlprüfungsverfahren dient infolgedessen sowohl dem Schutz des objektiven wie auch des subjektiven Wahlrechts. Der Autor gelangt damit zu dem Ergebnis, daß subjektiver Rechtsschutz im Wahlprüfungsverfahren zu suchen ist.
Zunächst werden die Grundlagen des Wahlprüfungsverfahrens beschrieben. Sodann wird die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Wahlprüfungsverfahren umfassend dargestellt und ausgewertet. In einer kritischen Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung sowie dem wahlprüfungsrechtlichen Schrifttum zeigt Lang, daß zwar weder der Ausschluß subjektiven Rechtsschutzes innerhalb konkreter Wahlprüfungsverfahren noch der Ausschluß sonstiger Rechtsschutzmöglichkeiten einer kritischen Überprüfung standhalten, daß aber die Lösung der subjektiven Rechtsschutzfrage nicht über die Gewährung eines neben das Wahlprüfungsverfahren tretenden Rechtsschutzes gelöst werden kann.
Ausgangspunkt des in der Untersuchung entwickelten Lösungsansatzes ist, daß die Verfassung mit dem durch Art. 41 und 38 GG strukturierten Wahlprüfungsverfahren ein eigenständiges Rechtsschutzverfahren in Wahlangelegenheiten bereitstellt, dessen Reichweite durch den Verfahrensgegenstand bestimmt wird. Aufgabe des Wahlprüfungsverfahrens ist der Schutz des Wahlrechts. Dabei wird die Funktion des Rechtsbehelfs bestimmt durch die Funktion des zu schützenden Rechts. Dem Wahlrecht kommt in der parlamentarischen Demokratie des Grundgesetzes eine Doppelfunktion zu. Es dient in seinen objektiven Funktionen einerseits dazu, ein Vertretungsorgan für das in seiner Gesamtheit handlungsunfähige Volk zu kreieren und zu legitimieren. Gleichzeitig sichert seine Ausübung die grundrechtlich verbürgte Teilhabe an der Ausübung von Staatsgewalt. Diese Doppelfunktionalität des Wahlrechts führt zu einem doppelfunktionalen Verfahrensgegenstand. Das Wahlprüfungsverfahren dient infolgedessen sowohl dem Schutz des objektiven wie auch des subjektiven Wahlrechts. Der Autor gelangt damit zu dem Ergebnis, daß subjektiver Rechtsschutz im Wahlprüfungsverfahren zu suchen ist.