Vor allem seit dem Kinderschändungsprozess von Worms ist die Frage, ob eine audiovisuelle Fernvernehmung im Strafprozess möglich und sinnvoll ist, in die breitere juristische Diskussion eingegangen. Seit 1998 ist diese Diskussion als § 247a Bestandteil der Strafprozessordnung. Die Norm fristet seit ihrer Schaffung jedoch kaum mehr als ein Kümmerdasein, was nicht zuletzt an ihrer dogmatischen Konzeption, vor allem aber auch an einer gewissen Abneigung der juristischen Praxis gegenüber technischen Hilfsmitteln liegt.
P. Rieck versucht diese Norm, § 247a StPO, dogmatisch zu durchdringen und gleichzeitig die praktische Seite nach der technischen wie der vernehmungs- und wahrnehmungspsychologischen Dimension näher zu beleuchten. Dabei wirbt er für den "Videozeugen", wobei er ebenfalls versucht, die kritischen Einwände gegen seinen Einsatz im Strafprozess zu widerlegen. Mit dem Videozeugen werden u. a. auch das Unmittelbarkeitsprinzip, Fragen der Glaubwürdigkeitsbeurteilung anhand nonverbaler Verhaltenskategorien, die kommissarische Vernehmung, die Abschirmung von Zeugen sowie das freie Geleit analysiert und präzisiert.
P. Rieck versucht diese Norm, § 247a StPO, dogmatisch zu durchdringen und gleichzeitig die praktische Seite nach der technischen wie der vernehmungs- und wahrnehmungspsychologischen Dimension näher zu beleuchten. Dabei wirbt er für den "Videozeugen", wobei er ebenfalls versucht, die kritischen Einwände gegen seinen Einsatz im Strafprozess zu widerlegen. Mit dem Videozeugen werden u. a. auch das Unmittelbarkeitsprinzip, Fragen der Glaubwürdigkeitsbeurteilung anhand nonverbaler Verhaltenskategorien, die kommissarische Vernehmung, die Abschirmung von Zeugen sowie das freie Geleit analysiert und präzisiert.
»Im Sinne des von Rieck geäußerten Wunsches, wonach seine Untersuchung 'Diskussionsgrundlage sein und Widerspruch herausfordern (soll)' (S. 306), ist dieses Buch daher jedem zu empfehlen, der sich mit dem Einsatz des 'Videozeugen' als neues Medium im Strafprozess in kritischer und reflektierender Weise auseinanderzusetzen beabsichtigt.«
Dr. Daniela Demko, in: HRR-Strafrecht, 6/2005
Dr. Daniela Demko, in: HRR-Strafrecht, 6/2005