Das Regime der öffentlichen Gewalt, das sich aus dem Personal der Offiziere, Unteroffiziere, Agenten und Mitglieder der Exekutive der Streitkräfte oder der nationalen Polizei zusammensetzt, gehört zu einem Sonder- oder Ausnahmeregime, das in Artikel 279 des Gesetzes 100 von 1993 erwähnt wird. Weit davon entfernt, diese Personengruppe aufgrund ihrer risikoreichen Tätigkeit, die in vielen Fällen mit anstrengenden und langen Arbeitszeiten verbunden ist, günstig und großzügig zu behandeln, haben sie keinen Anspruch auf die in der allgemeinen Rentenregelung vorgesehene Ersatzentschädigung oder Ausgleichszahlung, da diese Rechtsfiguren in den bestehenden Regelungen nicht vorhanden sind. Aufgrund des Günstigkeits- und Gleichheitsgrundsatzes sind die Rentenverwalter nach der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe verpflichtet, die für den Arbeitnehmer, das Mitglied oder den Begünstigten günstigere Regelung in gleichen Fällen und in Situationen, in denen die im Gesetz 100 von 1993 festgelegten Mindestgarantien des allgemeinen Rentensystems nicht gegeben sind, vollständig anzuwenden.