Substitutive Kompensation im Militärregime

Substitutive Kompensation im Militärregime

Einhaltung des Günstigkeits- und Gleichheitsgrundsatzes in Fällen, in denen die Mindestgarantien nicht gegeben sind

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Das Regime der öffentlichen Gewalt, das sich aus dem Personal der Offiziere, Unteroffiziere, Agenten und Mitglieder der Exekutive der Streitkräfte oder der nationalen Polizei zusammensetzt, gehört zu einem Sonder- oder Ausnahmeregime, das in Artikel 279 des Gesetzes 100 von 1993 erwähnt wird. Weit davon entfernt, diese Personengruppe aufgrund ihrer risikoreichen Tätigkeit, die in vielen Fällen mit anstrengenden und langen Arbeitszeiten verbunden ist, günstig und großzügig zu behandeln, haben sie keinen Anspruch auf die in der allgemeinen Rentenregelung vorgesehene Ersatzentschädigung...