Der Gesetzgeber beschränkt sich nicht mehr auf die Idee eines Kernstrafrechts, sondern trägt erkannten (oder vermeintlichen) neuen Gefährdungslagen durch ständige Verschärfung und Ausdehnung des Strafrechts Rechnung. Gleichwohl darf das Strafrecht nicht ungehindert wuchern. Aber was sind die Maßstäbe für ein rational begründetes Strafrecht? Es gibt nicht "die" Legitimationsgrundlage des Strafrechts. In dieser Arbeit werden das strafrechtskritische Potential der Rechtsgutslehre sowie die Verknüpfung zwischen Rechtsgutslehre und Deliktsstruktur untersucht. Ebenfalls werden das Verfassungs- und das Europarecht daraufhin befragt, ob sie Vorgaben zur Begrenzung des Strafrechts bereithalten. An den gefunden Ergebnissen wird der Straftatbestand des Subventionsbetrugs (
264 StGB) gemessen. An ihm lassen sich viele Probleme des Wirtschaftsstrafrechts exemplarisch diskutieren.
264 StGB) gemessen. An ihm lassen sich viele Probleme des Wirtschaftsstrafrechts exemplarisch diskutieren.