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In der wissenschaftlichen Diskussion über die Reform des Unternehmenssanktionenrechts dominieren traditionell Überlegungen, ob juristische Personen und Verbände schuldhaft handeln können. Darüber wird häufig die Frage vernachlässigt, ob der Täterbegriff des geltenden Strafrechts auf Verbände übertragen werden kann. Die vorliegende Untersuchung zeigt auf, dass sich eine Täterschaft von Verbänden in die geltenden Strukturen einpassen lässt, womit zugleich ihre Voraussetzungen umgrenzt werden. Juristische Personen haben die Fähigkeit, nicht nur Normadressat, sondern selbst Normautor zu sein.…mehr

Produktbeschreibung
In der wissenschaftlichen Diskussion über die Reform des Unternehmenssanktionenrechts dominieren traditionell Überlegungen, ob juristische Personen und Verbände schuldhaft handeln können. Darüber wird häufig die Frage vernachlässigt, ob der Täterbegriff des geltenden Strafrechts auf Verbände übertragen werden kann. Die vorliegende Untersuchung zeigt auf, dass sich eine Täterschaft von Verbänden in die geltenden Strukturen einpassen lässt, womit zugleich ihre Voraussetzungen umgrenzt werden. Juristische Personen haben die Fähigkeit, nicht nur Normadressat, sondern selbst Normautor zu sein. Ebenso wie natürliche Personen haben sie Einfluss auf die Entstehung gleicher Freiheit, weshalb sie sich auch so organisieren müssen, dass sie dieser Freiheit gerecht werden. Zur Gestaltung des Organisationskreises des Verbandes sind dessen Leitungspersonen berufen, deren Handlungen dem Verband als eigene zugerechnet werden können. Eine Täterschaft im Sinne des geltenden Strafrechts resultiert hieraus nur dann, wenn die Anknüpfungstat als personales Unrecht der juristischen Person missbilligt wird. Der Autor resümiert, dass eine solche Verbandstäterschaft in
30 OWiG adäquat umgesetzt ist, nicht dagegen im EU-Kartellrecht.
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Rezensionen
»Die Dissertation ist mit Blick auf die deutsche Schwerpunktsetzung in der Strafrechtsdogmatik gerade für Vertreter aus der Wissenschaft lesenswert und überzeugt vor allem durch eine konzise Darstellung sowie ihren stringenten Aufbau. Das gut gegliederte Inhaltsverzeichnis zu Beginn und das Stichwortverzeichnis am Ende der Dissertation helfen dem Leser, die ihn interessierenden Punkte sofort aufzufinden. Das sehr umfangreiche Literaturverzeichnis ermöglicht dem Leser zudem, sich im Bedarfsfall mit den für ihn relevaten Fragestellungen noch ausführlicher zu befassen.« Dr. Florian Eichner, in: Journal der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V., 1/2021

» 30 Abs. 1 OWiG entspricht im Ansatz dem Unrechtsbegriff des Strafrechts in minderer Schwere, sodass es legitim ist, ihn auf das Strafrecht zu übertragen. Damit leistet die Arbeit eine dogmatische Hilfe zur Überwindung von Bedenken gegen die Einführung eines Verbands- bzw. Unternehmensstrafrechts, an denen bislang alle politischen Initiativen gescheitert sind.« Hasso Lieber, in: Richter ohne Robe, Bd. 31, Heft 4/2019

»Zusammenfassend handelt es sich um eine engagiert geschriebene, anregende Untersuchung, die gewiss das Nachdenken über ihren Gegenstand befördert.[...]« Prof. Dr. Hans Achenbach, in: Wirtschaft und Wettbewerb, Nr. 4/2020

»Zusammenfassend handelt es sich um eine Arbeit, die ohne Einschränkung als glänzender Wurf zum Verbandsstrafrecht bezeichnet werden kann. Sprachlich gut gefasst, weiß sie dem Leser ein anspruchsvolles Konzept darzulegen und regt das strafrechtliche Nachdenken an. Allerdings benutzt Verf. dabei mitunter weniger die Form einer Dissertation als diejenige eines Manifests. Abschließend gilt daher in mehrfachem Sinne: Von diesem Autor hätte man sehr gerne mehr gelesen!« Prof. Dr. Martin Asholt, in: JuristenZeitung, 15-16/2020…mehr