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Mit dem Angebot der Mitgliedschaft »Ohne Tarifbindung« (OT) eröffnen einzelne Arbeitgeberverbände ihren am Verbandstarifgeschehen nicht mehr interessierten Mitgliedern die Möglichkeit, sich bei fortbestehender Verbandszugehörigkeit von den Verbandstarifverträgen zu lösen. Gegenüber den Mitgliedern OT entfallen zwei Anwendungsvoraussetzungen für die Tarifverträge: Sie werden aus der persönlichen Tarifzuständigkeit des Verbands ausgeklammert und sind nicht tarifgebunden. Die Arbeitgeberverbände sind aufgrund ihrer Organisationsautonomie zur Einführung der Mitgliedschaft OT berechtigt. Sie müssen…mehr

Produktbeschreibung
Mit dem Angebot der Mitgliedschaft »Ohne Tarifbindung« (OT) eröffnen einzelne Arbeitgeberverbände ihren am Verbandstarifgeschehen nicht mehr interessierten Mitgliedern die Möglichkeit, sich bei fortbestehender Verbandszugehörigkeit von den Verbandstarifverträgen zu lösen. Gegenüber den Mitgliedern OT entfallen zwei Anwendungsvoraussetzungen für die Tarifverträge: Sie werden aus der persönlichen Tarifzuständigkeit des Verbands ausgeklammert und sind nicht tarifgebunden. Die Arbeitgeberverbände sind aufgrund ihrer Organisationsautonomie zur Einführung der Mitgliedschaft OT berechtigt. Sie müssen aber jeden Einfluß der tarifbindungsfreien Mitglieder auf ihre Tarifpolitik ausschließen. Arbeitskampfrechtlich haben die Mitglieder OT weitgehend die Stellung eines Außenseiterarbeitgebers. Beim verbandsinternen Wechsel von der Gruppe der tarifgebundenen Mitglieder zu den Mitgliedern OT bleibt der Arbeitgeber zunächst an die laufenden Tarifverträge gebunden und wird nach deren Ablauf von der Nachwirkung der Tarifnormen erfaßt, bis er sie ersetzt.
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Rezensionen
"Der Autor befaßt sich in der Dissertation, die im Wintersemester 1998/1999 dem Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Hamburg vorgelegen hat, ausführlich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen solcher OT-Mitgliedschaften. [...] Das Buch ist für alle Verbände, die Mitgliedschaften 'ohne Tarifbindung' vorsehen oder eine entsprechende Änderung der Satzung ins Auge gefaßt haben, eine wertvolle Arbeitsgrundlage. Darüber hinaus können sich auch Unternehmen, die einen entsprechenden Statuswechsel vollzogen oder in der Planung haben, umfassend informieren." Dr. Michael Worzalla, in: Fachanwalt Arbeitsrecht, 7/2001