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Die Flexibilisierung der Arbeitsordnung ist bereits seit längerer Zeit ein arbeitsrechtlicher Modebegriff, in bezug auf die betriebsverfassungsrechtliche Organisation und deren Anpassung an sich stetig ändernde wirtschaftliche Rahmenbedingungen durch Tarifvertrag jedoch erst seit kurzem.
Die Autor befaßt sich eingehend mit der gegenwärtigen gesetzlichen Situation, welche vornehmlich durch § 3 BetrVG geprägt ist. Es wird aufgezeigt, in welchem Maße die im übrigen im wesentlichen als unabänderbar eingestuften Organisationsstrukturen des Betriebsverfassungsgesetzes durch Tarifverträge…mehr

Produktbeschreibung
Die Flexibilisierung der Arbeitsordnung ist bereits seit längerer Zeit ein arbeitsrechtlicher Modebegriff, in bezug auf die betriebsverfassungsrechtliche Organisation und deren Anpassung an sich stetig ändernde wirtschaftliche Rahmenbedingungen durch Tarifvertrag jedoch erst seit kurzem.

Die Autor befaßt sich eingehend mit der gegenwärtigen gesetzlichen Situation, welche vornehmlich durch § 3 BetrVG geprägt ist. Es wird aufgezeigt, in welchem Maße die im übrigen im wesentlichen als unabänderbar eingestuften Organisationsstrukturen des Betriebsverfassungsgesetzes durch Tarifverträge abweichend qualifiziert werden können. Hier geht es neben dem Betriebsbegriff selbst insbesondere auch um die horizontale wie vertikale Verortung der bekannten Organe Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat und Konzernbetriebsrat. Weiterhin wird untersucht, ob und inwieweit die vom Gesetz vorgegebenen Strukturen darüber hinaus einer Anpassung durch Kollektivnormen zugänglich sind.

Zu Beginn der Untersuchung werden ausführlich die verfassungsrechtlichen Grundlagen und Grenzen tarifvertraglicher Normsetzung im Bereich der Betriebsverfassung erörtert. An dieser Stelle kommen die Fragen zum Zuge, welche in diesem Grenzbereich zwischen gesetzlicher und tariflicher Normsetzung zu verzeichnen sind.

Neue Organisations- und Entscheidungsstrukturen erfordern eine Anpassung der starren gesetzlichen Vorgaben, soll die Betriebsverfassung als effektive und für die Betriebspartner nützliche Form der Mitbestimmung nicht partiell leerlaufen. Eine flexible Gestaltung der organisatorischen Rahmenbedingungen muß sich allerdings vollziehen können, ohne daß jegliche normative Basis verlassen wird und dadurch die Flexibilisierung durch einen Verlust der Rechtssicherheit bezahlt würde. Tim Wißmann zeigt, daß sich das Instrument des Tarifvertrages dazu nutzen läßt, die gesetzlich begründeten Institutionen der Betriebsverfassung sachgerecht an besondere Bedingungen der Betriebs- und Unternehmensorganisation anzupassen.