Die Abgrenzung von Tatsachenaussagen und Werturteilen ist ein Grundlagenproblem der Rechtswissenschaft. Gleichzeitig hängen davon außerordentlich wichtige praktische Fragen ab, man denke etwa an die presserechtlichen Gegendarstellungsansprüche oder Schadensersatzansprüche wegen "Anschwärzung" im Geschäftsverkehr. Im Strafrecht taucht das Abgrenzungsproblem insbesondere bei § 263 StGB und bei den §§ 186, 187 StGB auf, im Bürgerlichen Recht wird es etwa im Rahmen von § 123 BGB und § 824 BGB und im öffentlichen Recht vor allem bei der Auslegung von Artikel 5 Abs. 1 GG relevant. Auch für die Rechtstheorie und Rechtsphilosophie ist die Abgrenzung zwischen Tatsachenaussagen und Werturteilen von großer Bedeutung. Umso bemerkenswerter ist die Tatsache, daß bis heute keine umfassende monographische Aufarbeitung des Themas existiert. Hilgendorfs Arbeit soll diese Lücke schließen.
Ausgehend von der in der Rechtsdogmatik herrschenden Definition des Ausdrucks "Tatsache" und einer eingehenden Analyse der Rechtsprechung wird eine verbesserte Definition von "Tatsachenaussage" erarbeitet. Tatsachenaussagen sind danach Aussagen, die grundsätzlich sinnlich (empirisch) prüfbar sind. Folgt man dem, so sind etwa Prognosen, entgegen der bislang ganz h. M., Tatsachenaussagen. Dagegen sind Werturteile persönliche Stellungnahmen, in denen ein Sachverhalt positiv oder negativ ausgezeichnet wird. Sie dienen dazu, Lob oder Tadel auszusprechen und sind deshalb, im Gegensatz zu den Tatsachenaussagen, nicht empirisch prüfbar. Es ist daher fehlerhaft, unsichere Tatsachenaussagen als Werturteile zu bezeichnen, wie dies ganz überwiegend vertreten wird, denn die Unsicherheit von Aussagen impliziert keineswegs ohne weiteres einen wertenden Gehalt. Auch Rechtsbehauptungen, also Behauptungen über eine bestimmte Rechtslage, sind keine Werturteile.
Hilgendorf schlägt vor, innerhalb der Tatsachenaussagen zwischen einfachen Tatsachenaussagen und mit gesteigertem Geltungsanspruch auftretenden Tatsachenbehauptungen zu unterscheiden. Tatsachenbehauptungen zeichnen sich dadurch aus, daß ihr Urheber für ihre Zuverlässigkeit in gewissem Grade bürgt. Nur sie sind betrugsrelevant. Wie der Autor darlegt, hat sich die Rechtsprechung seit jeher an dieser Unterscheidung orientiert, die relevanten Weichenstellungen jedoch durch eine ungeeignete Begrifflichkeit verdunkelt. Abschließend stellt Hilgendorf die These auf, daß sich die Unterscheidung von einfachen Tatsachenaussagen und Tatsachenbehauptungen nicht nur im Strafrecht, sondern in der gesamten Rechtsordnung fruchtbar anwenden läßt.
Ausgehend von der in der Rechtsdogmatik herrschenden Definition des Ausdrucks "Tatsache" und einer eingehenden Analyse der Rechtsprechung wird eine verbesserte Definition von "Tatsachenaussage" erarbeitet. Tatsachenaussagen sind danach Aussagen, die grundsätzlich sinnlich (empirisch) prüfbar sind. Folgt man dem, so sind etwa Prognosen, entgegen der bislang ganz h. M., Tatsachenaussagen. Dagegen sind Werturteile persönliche Stellungnahmen, in denen ein Sachverhalt positiv oder negativ ausgezeichnet wird. Sie dienen dazu, Lob oder Tadel auszusprechen und sind deshalb, im Gegensatz zu den Tatsachenaussagen, nicht empirisch prüfbar. Es ist daher fehlerhaft, unsichere Tatsachenaussagen als Werturteile zu bezeichnen, wie dies ganz überwiegend vertreten wird, denn die Unsicherheit von Aussagen impliziert keineswegs ohne weiteres einen wertenden Gehalt. Auch Rechtsbehauptungen, also Behauptungen über eine bestimmte Rechtslage, sind keine Werturteile.
Hilgendorf schlägt vor, innerhalb der Tatsachenaussagen zwischen einfachen Tatsachenaussagen und mit gesteigertem Geltungsanspruch auftretenden Tatsachenbehauptungen zu unterscheiden. Tatsachenbehauptungen zeichnen sich dadurch aus, daß ihr Urheber für ihre Zuverlässigkeit in gewissem Grade bürgt. Nur sie sind betrugsrelevant. Wie der Autor darlegt, hat sich die Rechtsprechung seit jeher an dieser Unterscheidung orientiert, die relevanten Weichenstellungen jedoch durch eine ungeeignete Begrifflichkeit verdunkelt. Abschließend stellt Hilgendorf die These auf, daß sich die Unterscheidung von einfachen Tatsachenaussagen und Tatsachenbehauptungen nicht nur im Strafrecht, sondern in der gesamten Rechtsordnung fruchtbar anwenden läßt.