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Müssen auch technisch-funktionelle Markenzeichen nach den Regeln der Pariser Verbandsübereinkunft und des TRIPS-Abkommens geschützt werden? Diese Frage erfordert eine inhaltliche Bestimmung der markenrechtlichen Telle Quelle-Klausel (Art. 6quinquies PVÜ), der Eintragungsfähigkeit nach Art. 15 TRIPS und der Vorgaben zum Schutz gegen unlauteren Wettbewerb (Art. 10bis PVÜ). Das systematische Zusammenspiel dieser Regelungen steht im Mittelpunkt der Untersuchung, aus der Tobias Endrich-Laimböck einen verbindlichen Maximalschutzstandard entwickelt, der einer wettbewerbsbeschränkenden Überdehnung…mehr

Produktbeschreibung
Müssen auch technisch-funktionelle Markenzeichen nach den Regeln der Pariser Verbandsübereinkunft und des TRIPS-Abkommens geschützt werden? Diese Frage erfordert eine inhaltliche Bestimmung der markenrechtlichen Telle Quelle-Klausel (Art. 6quinquies PVÜ), der Eintragungsfähigkeit nach Art. 15 TRIPS und der Vorgaben zum Schutz gegen unlauteren Wettbewerb (Art. 10bis PVÜ). Das systematische Zusammenspiel dieser Regelungen steht im Mittelpunkt der Untersuchung, aus der Tobias Endrich-Laimböck einen verbindlichen Maximalschutzstandard entwickelt, der einer wettbewerbsbeschränkenden Überdehnung immaterialgüterrechtlichen Schutzes entgegengehalten werden kann. Dabei bezieht er auch zu methodischen Fragen der Vertragsauslegung Stellung und wendet sich insbesondere gegen historische Argumentationsmuster.
Autorenporträt
Geboren 1989; Studium der Rechtswissenschaft in Passau, Prag und Oxford (EJP 2015, MJur 2016); Referendariat in München; 2022 Zweite Juristische Prüfung; Wissenschaftlicher Referent am Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb, München.