Erst Vollzeit, dann Teilzeit und später wieder zurück in Vollzeit? Ab dem 1. Januar 2019 ist es mit der neuen Brückenteilzeit einfacher, die Arbeitszeit den Lebensphasen anzupassen. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) wird um einen Rechtsanspruch auf Brückenteilzeit ergänzt. Dieser Anspruch führt dazu, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach einer Teilzeitphase nicht in der "Teilzeitfalle" stecken bleiben, sondern wieder zu ihrer vorherigen Arbeitszeit (Vollzeit oder Teilzeit) zurückkehren können.
Was ist die Brückenteilzeit?
Neben dem bestehenden Anspruch auf zeitlich nicht begrenzte Teilzeitarbeit wird ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit (Brückenteilzeit) eingeführt - zumindest in Betrieben, in denen grundsätzlich mehr als 45 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt sind. Dann können diese verlangen, dass ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (Vollzeit- oder Teilzeitarbeit) für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von einem Jahr bis fünf Jahr verringert wird. Möglich ist das, sobald das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat.
Herausgeber, Autorinnen und Autoren:
Joachim Holwe, Assessor, Maître en droit, Jurist im Sprachendienst des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), Luxemburg
Dr. Michael Kossens, M.A. mult., Ministerialrat in der Niedersächsischen Staatskanzlei, Hannover
Cornelia Pielenz, Rechtsanwältin, Gewerkschaftssekretärin im Ressort Tarif- und Beamtenpolitik, Bund, Länder und Gemeinden der Bundesverwaltung der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, Berlin
Evelyn Räder, Juristin im Bereich Recht und Rechtspolitik der Bundesverwaltung der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, Berlin
Was ist die Brückenteilzeit?
Neben dem bestehenden Anspruch auf zeitlich nicht begrenzte Teilzeitarbeit wird ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit (Brückenteilzeit) eingeführt - zumindest in Betrieben, in denen grundsätzlich mehr als 45 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt sind. Dann können diese verlangen, dass ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (Vollzeit- oder Teilzeitarbeit) für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von einem Jahr bis fünf Jahr verringert wird. Möglich ist das, sobald das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat.
Herausgeber, Autorinnen und Autoren:
Joachim Holwe, Assessor, Maître en droit, Jurist im Sprachendienst des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), Luxemburg
Dr. Michael Kossens, M.A. mult., Ministerialrat in der Niedersächsischen Staatskanzlei, Hannover
Cornelia Pielenz, Rechtsanwältin, Gewerkschaftssekretärin im Ressort Tarif- und Beamtenpolitik, Bund, Länder und Gemeinden der Bundesverwaltung der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, Berlin
Evelyn Räder, Juristin im Bereich Recht und Rechtspolitik der Bundesverwaltung der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, Berlin