Antworten auf alle Fragen zur Teilzeitarbeit
Der Autor behandelt alle ansprüche auf Verringerung der Arbeitszeit ausführlich und leicht verständlich. Zahlreiche Beispiele und Übersichten veranschaulichen die Darstellung. Kurzinformationen und praktische Tipps helfen den Beteiligten, konkrete Fragestellungen besser einzuordnen und sich in der individuellen Situation zurechtzufinden.
Anspruch auf Arbeitszeitverringerung, Elternteilzeit oder Pflegeteilzeit nach dem TzBfG
Besondere Lebenssituationen oder allgemeines soziales Engagement können mit einer vollberuflichen Beschäftigung kollidieren. Eine Möglichkeit zur Lösung solcher Interessenkonflikte bietet die Teilzeitarbeit.
Sofern nicht bereits ein Teilzeitarbeitsverhältnis besteht, sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf das Einverständnis ihrer Arbeitgeber zur Verringerung der Arbeitszeit angewiesen. Scheitert eine einvernehmliche Lösung, besteht unter Umständen die Möglichkeit, auch gegen den Willen des Arbeitgebers eine Arbeitszeitverringerung durchzusetzen. Diese sogenannten Teilzeitansprüche sind in verschiedenen Gesetzen, u.a. im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) und auch in einigen Tarifverträgen geregelt.
Brückenteilzeit und Verlängerung der Arbeitszeit
Der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit soll aber keine Einbahnstraße sein. Daher kann die Verringerung der Arbeitszeit von vornherein zeitlich befristet verlangt werden (Brückenteilzeit). Außerdem haben Teilzeitbeschäftigte unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Arbeitszeit.
Inhaltsverzeichnis (PDF) Leseprobe (PDF)
Der Autor behandelt alle ansprüche auf Verringerung der Arbeitszeit ausführlich und leicht verständlich. Zahlreiche Beispiele und Übersichten veranschaulichen die Darstellung. Kurzinformationen und praktische Tipps helfen den Beteiligten, konkrete Fragestellungen besser einzuordnen und sich in der individuellen Situation zurechtzufinden.
Anspruch auf Arbeitszeitverringerung, Elternteilzeit oder Pflegeteilzeit nach dem TzBfG
Besondere Lebenssituationen oder allgemeines soziales Engagement können mit einer vollberuflichen Beschäftigung kollidieren. Eine Möglichkeit zur Lösung solcher Interessenkonflikte bietet die Teilzeitarbeit.
Sofern nicht bereits ein Teilzeitarbeitsverhältnis besteht, sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf das Einverständnis ihrer Arbeitgeber zur Verringerung der Arbeitszeit angewiesen. Scheitert eine einvernehmliche Lösung, besteht unter Umständen die Möglichkeit, auch gegen den Willen des Arbeitgebers eine Arbeitszeitverringerung durchzusetzen. Diese sogenannten Teilzeitansprüche sind in verschiedenen Gesetzen, u.a. im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) und auch in einigen Tarifverträgen geregelt.
Brückenteilzeit und Verlängerung der Arbeitszeit
Der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit soll aber keine Einbahnstraße sein. Daher kann die Verringerung der Arbeitszeit von vornherein zeitlich befristet verlangt werden (Brückenteilzeit). Außerdem haben Teilzeitbeschäftigte unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Arbeitszeit.
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