Unternehmen, die ihren Kunden unter einer 0130-Rufnummer ein Telefonieren zum Nulltarif bieten, tragen sämtliche Kosten eines solchen Gesprächs. Insbesondere im Fall des telefonischen Vertragsschlusses wirft das Telefonieren zum Nulltarif zahlreiche wettbewerbsrechtliche Fragen auf. Gewährt z.B. der Verkäufer, der dem Käufer die Telefonkosten abnimmt, diesem einen Rabatt? Oder eine - gegebenenfalls unzulässige - Zugabe? Ist die Werbung mit dem Telefonieren zum Nulltarif vielleicht sittenwidrig i.S. von 1 UWG oder irreführend i.S. von 3 UWG? Diesen und anderen Fragen geht der Verfasser nach. Er zeigt auf, wo bei der Werbung mit dem Telefonieren zum Nulltarif die Grenze zu ziehen ist zwischen zulässigem Verkaufsargument einerseits und wettbewerbsrechtlich unzulässigem Marketinginstrument andererseits.
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