Nebst den vom Reichskanzler erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 26. Januar 1900 und den Erläuterungen und Ausführungsanweisungen des Reichs-Postamte Herausgeber: Degruyter
Nebst den vom Reichskanzler erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 26. Januar 1900 und den Erläuterungen und Ausführungsanweisungen des Reichs-Postamte Herausgeber: Degruyter
Frontmatter -- Telegraphenwege -Gesetz vom 18. Dezember 1899 -- Anweisung für die Straßenbaubeamten zur Bewachung und vorläufigen Wiederherstellung der oberirdischen Reichs-Telegraphenlinien. -- Anweisung zum Schutze der unterirdischen Telegraphenkabel bei Ausführung von Erd- und Maurerarbeiten auf Kunststraßen und Landstraßen sowie in den Straßen von Städten und Dörfern. -- Verpflichtungen der Eisenbahnverwaltung im Interesse der Bundes- Telegraphen - Verwaltung.
Frontmatter -- Telegraphenwege -Gesetz vom 18. Dezember 1899 -- Anweisung für die Straßenbaubeamten zur Bewachung und vorläufigen Wiederherstellung der oberirdischen Reichs-Telegraphenlinien. -- Anweisung zum Schutze der unterirdischen Telegraphenkabel bei Ausführung von Erd- und Maurerarbeiten auf Kunststraßen und Landstraßen sowie in den Straßen von Städten und Dörfern. -- Verpflichtungen der Eisenbahnverwaltung im Interesse der Bundes- Telegraphen - Verwaltung.
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Inhaltsangabe
Frontmatter Telegraphenwege Gesetz vom 18. Dezember 1899 Anweisung für die Straßenbaubeamten zur Bewachung und vorläufigen Wiederherstellung der oberirdischen Reichs Telegraphenlinien. Anweisung zum Schutze der unterirdischen Telegraphenkabel bei Ausführung von Erd und Maurerarbeiten auf Kunststraßen und Landstraßen sowie in den Straßen von Städten und Dörfern. Verpflichtungen der Eisenbahnverwaltung im Interesse der Bundes Telegraphen Verwaltung.
Frontmatter Telegraphenwege Gesetz vom 18. Dezember 1899 Anweisung für die Straßenbaubeamten zur Bewachung und vorläufigen Wiederherstellung der oberirdischen Reichs Telegraphenlinien. Anweisung zum Schutze der unterirdischen Telegraphenkabel bei Ausführung von Erd und Maurerarbeiten auf Kunststraßen und Landstraßen sowie in den Straßen von Städten und Dörfern. Verpflichtungen der Eisenbahnverwaltung im Interesse der Bundes Telegraphen Verwaltung.
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