Bachelorarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 1,0, Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen; Münster (PVD), Veranstaltung: Bachelor Thesis - Strafrecht Strafprozeßrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Telekommunikationsüberwachung ist eine im Strafverfahrensrecht und Polizeirecht gängige Bezeichnung für die Überwachung von Telekommunikationsvorgängen mit dem Ziel der Feststellung von Kommunikationsinhalte und Kommunikationsdaten. Darunter fallen die Aufzeichnung von Gesprächen und das Auslesen von E-Mails, Kurzmitteilungen in der Form von SMS und MMS sowie Telefax. Die Möglichkeit der gezielten Überwachung der modernen Telekommunikation ist durch das G 10, auch Abhörgesetz genannt, eröffnet worden. Die Überwachung der Telekommunikation ist eine verdeckte Ermittlungsmaßnahme der Strafprozessordnung und ist in einer Reihe von Vorschriften geregelt, die auf komplexe Weise ineinander greifen und deren jeweiliger Anwendungsbereich mitunter schwer abzugrenzen ist. Die Telekommunikationsüberwachung im Rahmen des Strafverfahrens wurde in
100a ff. StPO geregelt. Hinzu treten noch die Vorschriften des Telekommunikationsgesetztes und die der Telekommunikations-Überwachungsverordnung.Die Rechtsfolgen von
100a StPO gehen über die bloße Wahrnehmung von Gesprächsinhalten hinaus und erfassen ebenfalls auch die entstehenden Daten des technischen Vorganges bei dem jeweiligen Kommunikationsereignis. Insofern erfolgt ein universaler Zugriff auf die persönliche Sphäre des Einzelnen, deren Schutz aus dem Grundgesetz hergeleitet wird.Betroffen sind hier vor allem Art. 10 und 13 GG, ebenso die informationeller Selbstbestimmung, die aus Art. 2 I 1 I GG abgeleitet wird. Grundgesetzlich wird bei dem Fernmeldegeheimnis im Sinne des Art. 10 GG die gesamte individuelle Kommunikation über das Medium der drahtlosen oder drahtgebundenen elektromagnetischen Wellen vor dem Zugriff der öffentlichen Gewalt geschützt. Der Schutz umfasst vor allemden Telefon-, Telegramm-, Funk-, Teletext-, Telefaxverkehr und Bildschirmdienst, aber auch die Kommunikation über das Internet. Eingriffe in Art 10 I GG liegen vor, wenn die öffentliche Gewalt vom Inhalt oder den Daten der Sendungen oder Mitteilungen Kenntnis nimmt, sowie die Speicherung diesbezüglich erlangter Informationen, deren Verwertung und Weitergabe vornimmt.
Hinweis: Dieser Artikel kann nur an eine deutsche Lieferadresse ausgeliefert werden.
100a ff. StPO geregelt. Hinzu treten noch die Vorschriften des Telekommunikationsgesetztes und die der Telekommunikations-Überwachungsverordnung.Die Rechtsfolgen von
100a StPO gehen über die bloße Wahrnehmung von Gesprächsinhalten hinaus und erfassen ebenfalls auch die entstehenden Daten des technischen Vorganges bei dem jeweiligen Kommunikationsereignis. Insofern erfolgt ein universaler Zugriff auf die persönliche Sphäre des Einzelnen, deren Schutz aus dem Grundgesetz hergeleitet wird.Betroffen sind hier vor allem Art. 10 und 13 GG, ebenso die informationeller Selbstbestimmung, die aus Art. 2 I 1 I GG abgeleitet wird. Grundgesetzlich wird bei dem Fernmeldegeheimnis im Sinne des Art. 10 GG die gesamte individuelle Kommunikation über das Medium der drahtlosen oder drahtgebundenen elektromagnetischen Wellen vor dem Zugriff der öffentlichen Gewalt geschützt. Der Schutz umfasst vor allemden Telefon-, Telegramm-, Funk-, Teletext-, Telefaxverkehr und Bildschirmdienst, aber auch die Kommunikation über das Internet. Eingriffe in Art 10 I GG liegen vor, wenn die öffentliche Gewalt vom Inhalt oder den Daten der Sendungen oder Mitteilungen Kenntnis nimmt, sowie die Speicherung diesbezüglich erlangter Informationen, deren Verwertung und Weitergabe vornimmt.
Hinweis: Dieser Artikel kann nur an eine deutsche Lieferadresse ausgeliefert werden.