Die Auswahl der abgedruckten Gesetzestexte orientiert sich im wesentlichen an den Entwicklungsstadien der Strafgesetzgebung. Auf den Abdruck früh- und hochmittelalterlicher Texte wurde verzichtet. Einerseits handelt es sich bei diesen Texten noch nicht um spezifische Strafgesetzgebungen, andererseits hätte deren Abdruck den für dieses Buch gezogenen Rahmen erheblich überschritten. So muß es bei der hier vorgenommenen Abgrenzung bleiben, die sich auf den Zeitraum vom Ausgang des Mittelalters bis zur ersten Hälfte unseres Jahrhunderts erstreckt und den Versuch unternimmt, die wichtigsten Gesetzgebungswerke der verschiedenen Entwicklungsstadien im Wortlaut wiederzugeben und abzudrucken. Herausgegriffen sind Gesetzeswerke, die für das jeweilige Entwicklungsstadium als repräsentativ anzusehen sind, im Falle des Vorhandenseins mehrerer jene, denen eine herausragende Rolle in der Entwicklung der Strafgesetzgebung zukommt. Dies ist für die spätmittelalterliche Strafgesetzgebung die Tiroler Malefizordnung Maximilians I (1493-1519) aus dem Jahre 1499, die als erstes Beispiel landesherrlicher Strafgesetzgebung gilt, für die frühneuzeitliche Gesetzgebung die Bambergische Halsgerichtsordnung von 1507 und die Peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V. vom Jahre 1532, wobei die erstere Vorbild und Grundlage der letzteren ist. Das 18. Jahrhundert ist durch die drei wichtigsten territorialen Kodifikationen vertreten, den Codex Juris Bavaricus Criminalis von 1751, die erste strafrechtliche Kodifikation in der neueren Geschichte der Strafgesetzgebung überhaupt, ferner durch das sog. Josephinische Strafgesetzbuch von 1787 und den Strafrechtsteil des Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten von 1794, die jede für sich und allesamt einen bestimmten Typus der Strafgesetzgebung des 18. Jahrhunderts darstellen, von denen zumindest einer, nämlich das Josephinische Strafgesetzbuch, einen nachhaltigen Einfluß auf die nachfolgende Entwicklung ausgeübt hat. Herausragend für das 19. Jahrhundert sind das Bayerische Strafgesetzbuch von 1813 und das Preußische Strafgesetzbuch von 1851, die beide die Strafgesetzgebung bis zum Erlaß des Reichsstrafgesetzbuchs von 1871 maßgeblich beeinflußt haben. Beide wurden zugleich ausgewählt als Beispiele strafrechtlicher Kodifikationen, deren Wirkung sich bis in das 20. Jahrhundert erstreckt und deren Grundgedanken noch heute aktuell sind. Für das 20. Jahrhundert wurde ein Gesetzestext herausgegriffen, das zwar in dieser Form niemals formelle Geltung als Gesetz erlangt, jedoch ausgesprochen oder unausgesprochen als Ausgangspunkt und Grundlage sämtlicher nachfolgender Strafrechtsreformbestrebungen gedient hat, nämlich der Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuches vom Jahre 1925, der durch den damaligen Reichsjustizminister Gustav Radbruch (1878-1949) initiiert und verlautbart wurde.
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