Wahrend die normativen Probleme in der Rechtswissenschaft einen breiten Raum einnehmen, herrscht in der Behandlung der Tatsachenfeststellung eine vorwiegend pragmatische Einstellung. Die Rechtsfragen halt man fur den eigentlich juristischen Bereich, wahrend die Fragen der Tatsachenfeststellung nach Meinung der Juristen am besten mit gesundem Menschenverstand zu losen sind. Diese Situation der ProzeBrechtslehre steht in deutlichem Gegensatz zu der Entwicklung der Realwissenschaften, die zu der Tatsachenfeststellung in ihrem Bereich umfangreiche For schungen betreiben. Erstaunlich ist, daB sich die ProzeBrechts lehre dieser Erkenntnisse in recht geringem MaBe bedient. Zwar wird man mit Recht einwenden, daB die Gutachter tatigkeit im Erkenntnisverfahren stark an Bedeutung gewonnen hat und soweit die Erkenntnisverfahren der Realwissenschaften in die Beweiserhebung Eingang gefunden haben. Aber diese Art der Beweiserhebung steht eigentlich neben der ubrigen Beweis und kann nur mit einer gewissen Intuition mit dem ermittlung ubrigen Beweisverfahren in Einklang gebracht werden. Die Nachteile, die gegen eine zu direkte Delegation an den Gut achter vorgebracht werden, daB dieser meist auch die von dem Richter selbst vorzunehmende Wertung liefere, resultieren nicht zuletzt daraus, daB dem Richter keine fundierten Regeln fur die Berucksichtigung der AuBerungen der Gutachter zur Hand sind. Dem Richter sind die meist naturwissenschaftlichen Gedanken gange der Gutachter nicht vertraut und wenn ja, dann meist in stark vereinfachter und deshalb auch meist in weniger brauch barer Form.
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