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Offering a new interdisciplinary approach to global justice and integrating the insights of international relations and contemporary ethics, this book asks whether the core norms of international law are just by appraising them according to a standard of global justice grounded in the advancement of peace and protection of human rights.

Produktbeschreibung
Offering a new interdisciplinary approach to global justice and integrating the insights of international relations and contemporary ethics, this book asks whether the core norms of international law are just by appraising them according to a standard of global justice grounded in the advancement of peace and protection of human rights.
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Autorenporträt
Steven Ratner is the Bruno Simma Collegiate Professor of Law at the University of Michigan Law School. His research has focused on a range of contemporary challenges facing governments and international institutions, including ethnic conflict, territorial borders, implementation of peace agreements, regulation of foreign investment and global business, the normative orders concerning armed conflict, and accountability for human rights violations. For the last ten years his research has concerned issues at the intersection of ethics and international law. Outside the academy, he was a member of the UN Secretary-General's Group of Experts on Cambodia in 1998-99 and of the UN's Panel of Experts on Accountability in Sri Lanka in 2010-11. Since 2009, he has served on the State Department's Advisory Committee on International Law.
Rezensionen

Frankfurter Allgemeine Zeitung - Rezension
Frankfurter Allgemeine Zeitung | Besprechung von 29.05.2018

Dünn, aber stark wie eine Titanplatte
Ein innovativer Forschungsansatz zum schwierigen Thema Gerechtigkeit im Völkerrecht

Politische Philosophen, die sich dem Ziel globaler Gerechtigkeit verschrieben haben, schätzen nicht selten das Völkerrecht gering. Sie halten es entweder für theoretisch bedeutungslos oder gar für unmoralisch. Letzteres zu widerlegen ist das Anliegen von Steven Ratner, der den Versuch unternimmt, das Völkerrecht moralisch einzuschätzen. Seine Kernthese ist, dass jedenfalls die zentralen Normen des Völkerrechts, auch wenn sie das Ergebnis von Machtpolitik und politischen Kompromissen und damit historisch kontingent sind, im Großen und Ganzen gerecht sind. Der Gerechtigkeitsstandard der zwischenstaatlichen Beziehungen sei zwar deutlich schwächer als der innerstaatliche. Dies rechtfertige sich aber dadurch, dass die staatliche Gemeinschaft wesentlich enger sei als die internationale. Durch eine Reform des Völkerrechts könne man versuchen, die ihm inhärente "dünne" Gerechtigkeit "anzudicken", dürfe dabei aber die bereits erreichte Basisgerechtigkeit nicht unterminieren.

Die Mindestanforderungen für Gerechtigkeit, die Ratner an ausgewählte Regeln des Völkerrechts (das Gewalt- und Interventionsverbot; die souveräne Gleichheit der Staaten; den territorialen und exterritorialen Schutz der Menschenrechte; das Welthandelsrecht und das internationale Investitionsschutzrecht) anlegt, gründen auf zwei Säulen, dem Frieden und den grundlegenden Menschenrechten. Eine völkerrechtliche Regel erscheint ihm hinreichend gerecht(fertigt), wenn sie zu einem Zustand beiträgt, der den internationalen oder staatsinternen Frieden bewahrt und die grundlegenden Menschenrechte nicht beeinträchtigt.

Was aber gilt, wenn die kumulative Prüfung an den beiden Maßstäben unterschiedlich ausfällt? Lassen sie sich ausbalancieren und, wenn ja, wie? Ratner hält eine friedensförderliche Norm, die die grundlegenden Menschenrechte nicht ausreichend schützt, für ungerecht; umgekehrt soll aber eine friedengefährdende oder gar friedenstörende Norm zu rechtfertigen sein, wenn es ihrer bedarf, um einen Zustand herbeizuführen, der von Respekt für die grundlegenden Menschenrechte geprägt ist, auch wenn die Friedensstörung möglichst gering zu halten ist.

Hier wird bereits eine unterschiedliche relative Gewichtung von Frieden und Menschenrechten deutlich, die die Ergebnisse der moralischen Evaluierung wichtiger völkerrechtlicher Regeln partiell präjudiziert. So hält Ratner etwa ein vollständiges Verbot von ohne Ermächtigung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen durchgeführten humanitären Interventionen mit Blick auf den Schutz grundlegender Menschenrechte für ungerecht.

Das überzeugt aus mehreren Gründen nicht. Zunächst ist Frieden die fundamentale, existentielle Voraussetzung für die Entwicklung und Durchsetzung auch und gerade der grundlegendsten Menschenrechte, das heißt die Conditio sine qua non für ein Recht, das Gerechtigkeit schafft. Eine politische Ethik erfordert aber die vorrangige Befriedigung des fundamentalsten Interesses. Zudem ist mehr als zweifelhaft, inwieweit militärische Gewaltanwendung letztlich dem Schutz von Menschenrechten tatsächlich förderlich ist; die mit ihr verbundenen humanitären "Kollateralschäden" wiegen jedenfalls nicht gering. Eine konsequentialistische Ansicht, wie sie Ratner teilt, darf voraussehbare inhumane Folgen einer Ausnahmeregelung ebenso wenig ausblenden wie ihr - Ratners Gerechtigkeitskriterium der Unparteilichkeit verfehlendes - Missbrauchspotential in einer Rechtsordnung, deren Beachtung und Anwendung ganz überwiegend nach wie vor in der Hand der Regelungsadressaten selbst liegt: Quis iudicabit?

Im Übrigen werden hier letztlich inkommensurable Größen miteinander abgewogen. Die Menschenrechte als inhaltliche Vorgaben und die Regeln über Zuständigkeiten und Verfahren sind auf verschiedenen Ebenen angesiedelt. Das völkerrechtliche Gewalt- und Interventionsverbot, das Territorialitätsprinzip und die Immunitätsregeln begrenzen die Möglichkeiten der Durchsetzung materieller Ziele, die sich die Staatengemeinschaft gesetzt hat. Die beiden Normenkomplexe erteilen keine widersprüchlichen, sondern einander ergänzende Normbefehle. Wer auf der Einhaltung des Gewaltverbots auch im Fall schwerer Menschenrechtsverletzungen besteht, spricht sich nicht gegen deren Verwirklichung aus, lehnt aber die humanitäre Intervention als Mittel zur Realisierung dieses Ziels ab, weil damit zivilisierende Fesseln abgestreift würden.

Ratner sieht das anders, weil er eine Norm, die faktisch zur Hinnahme eines menschenrechtsverletzenden Status quo führt, für moralisch nicht tolerabel hält. Die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen postulierte "responsibility to protect" begründet aber, wie Ratner selbst zutreffend feststellt, keine rechtliche Verpflichtung von Drittstaaten zur eigenmächtigen Beendigung menschenrechtswidriger Zustände in anderen Staaten, sondern appelliert nur an ihre Verantwortung, die sie im Rahmen der Vereinten Nationen durch den dafür allein zuständigen Sicherheitsrat wahrzunehmen haben.

Anzunehmen, Drittstaaten müssten - bei Untätigkeit des Sicherheitsrates - zwingend selbst militärisch eingreifen, um einen drohenden Genozid oder andere schwerwiegende Verbrechen gegen die Menschlichkeit abzuwehren - Ratner neigt dazu, ohne sich abschließend festzulegen -, würde, von den friedensgefährdenden Folgen einmal ganz abgesehen, angesichts der damit notwendig verbundenen eigenen Opfer auch die moralischen Verpflichtungen der Staaten in puncto Menschenrechte überdehnen.

Für das Welthandelsrecht und das internationale Investitionsschutzrecht gilt schließlich, dass sie eigene Zwecke verfolgen, die jenseits von Friedenssicherung und Menschenrechtsschutz liegen. Wenn Staaten für Enteignungen, wie vertraglich zugesagt, Entschädigung zahlen müssen, weil sie die Maßnahme einer umverteilenden Gerechtigkeit willen für notwendig halten, so liegt darin jenseits der Frage, inwiefern das Völkerrecht überhaupt Menschenrechte umverteilender Art kennt und ob sie gegebenenfalls als grundlegend anzusehen sind, jedenfalls keine Beeinträchtigung derselben, weil ihre Erfüllung dadurch nicht unmöglich gemacht wird und wirtschaftliche Entwicklung nicht durch Vertragsbruch zu fördern ist.

Ratners Ansatz ist innovativ, und seine moralische Analyse zentraler völkerrechtlicher Normen fällt, auch angesichts seines Gespürs für das rechtliche Detail und das institutionelle Design, im Ergebnis vielfach überzeugend aus. Aber das Raster, das er anlegt und das Abwägungsmodell, das er vorschlägt, weisen doch erhebliche Defizite auf. Sie führen dazu, dass mitunter die Menschenrechte gegen völkerrechtliche Grundregeln ausgespielt werden. Das verkennt deren auch moralisch guten Sinn; die Gerechtigkeit des Völkerrechts ist wohl materiell noch etwas dünner, aber dafür formell härter, als Ratner ihr zugesteht.

CHRISTIAN HILLGRUBER

Steven R. Ratner: The Thin Justice of International Law. A Moral Reckoning of the Law of Nations.

Oxford University Press, Oxford 2017. 471 S., 24,99 £.

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