André Pohlmann erörtert die Fragestellung, ob der von einem Dritten abgemahnte Wettbewerber einen nachfolgenden Abmahner auf die bereits abgegebene Unterwerfungserklärung hinweisen muß. Eine vorvertragliche Sonderbeziehung i.S.d. § 311 Abs. 2 BGB bestehe nicht, jedoch lasse sich eine solche Pflicht aus der auftraglosen Geschäftsführung herleiten. Die vorübergehende Unmöglichkeit, welche entgegen dem ursprünglichen Plan nicht in § 275 BGB geregelt, sondern Wissenschaft und Rechtsprechung zur Klärung überlassen wurde, ordnen Kai Kuhlmann und Bernd Nauen in die dogmatische Unterscheidung zwischen Leistungs- und Schutzpflichten ein, welche sie in Anlehnung an das System von Hugo Kreß zugrunde legen. Holger Sutschet plädiert dafür, § 311 Abs. 3 BGB nicht auf den Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte anzuwenden, weil ansonsten eine Loslösung dieses Instituts von den Voraussetzungen und Folgen der §§ 328 ff. BGB drohe, was insbesondere mit der weiterhin gebotenen Anwendung des § 334 BGB unvereinbar sei. Ulrich Rust untersucht die Schadensersatzhaftung des Verkäufers nach neuem Recht. Er kritisiert vor allem die Auffassung, die Haftungsgrundlage sei die Verletzung der Leistungspflicht und führt die Haftung auf die schuldhafte Verletzung einer Schutzpflicht zurück.
Wilhelm Reinhardt weist nach, dass § 446 BGB nicht das Beherrschbarkeitsprinzip zugrunde liegt und analysiert anhand des Prinzips casum sentit dominus die Änderungen der Gefahrtragungsregeln durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz. Thomas B. Schmidt untersucht und bejaht in Auseinandersetzung mit möglichen Einwänden die Frage, ob der Arbeitnehmer in Bezug auf sein Arbeitsverhältnis als "Verbraucher" i.S.d. § 13 BGB anzusehen ist. Thomas Lambrich stellt die Rechtsprechung zur Weitergeltung und Ablösung von Tarifverträgen nach Betriebsübergang auf den Prüfstand, wobei sich zeigt, daß die Rechtssicherheit im Dickicht der § 613a Abs. 1 S. 2-4 BGB zwar erhöht, ein widerspruchsfreies System jedoch noch nicht erreicht wurde.
Die Autoren dieser Festgabe sind Schüler von Horst Ehmann. An uns hat er weitergegeben, was er von seinen Lehrern gelernt hat; dieser Tradition sind wir verpflichtet und wollen sie für die Moderne nutzen. Zum 70. Geburtstag wünschen wir unserem verehrten Lehrer alles Gute, Gesundheit, Glück und den langen Erhalt der ungebrochenen Schaffenskraft!
Wilhelm Reinhardt weist nach, dass § 446 BGB nicht das Beherrschbarkeitsprinzip zugrunde liegt und analysiert anhand des Prinzips casum sentit dominus die Änderungen der Gefahrtragungsregeln durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz. Thomas B. Schmidt untersucht und bejaht in Auseinandersetzung mit möglichen Einwänden die Frage, ob der Arbeitnehmer in Bezug auf sein Arbeitsverhältnis als "Verbraucher" i.S.d. § 13 BGB anzusehen ist. Thomas Lambrich stellt die Rechtsprechung zur Weitergeltung und Ablösung von Tarifverträgen nach Betriebsübergang auf den Prüfstand, wobei sich zeigt, daß die Rechtssicherheit im Dickicht der § 613a Abs. 1 S. 2-4 BGB zwar erhöht, ein widerspruchsfreies System jedoch noch nicht erreicht wurde.
Die Autoren dieser Festgabe sind Schüler von Horst Ehmann. An uns hat er weitergegeben, was er von seinen Lehrern gelernt hat; dieser Tradition sind wir verpflichtet und wollen sie für die Moderne nutzen. Zum 70. Geburtstag wünschen wir unserem verehrten Lehrer alles Gute, Gesundheit, Glück und den langen Erhalt der ungebrochenen Schaffenskraft!