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Trotz der Entscheidung des BGH im "Mannesmann-Verfahren" bestehen in M&A-Transaktionen nach wie vor Unsicherheiten im Umgang mit Transaktionsboni. Christoph Weber untersucht die damit verbundenen wesentlichen gesellschafts- und übernahmerechtlichen Fragestellungen.
Zunächst ermittelt der Autor die ökonomische Funktion von Transaktionsboni als Modell zur Lösung von Interessenkonflikten in der Unternehmensübernahme. In den Blick werden dabei Tantiemen, Appreciation Awards, Abfindungen und Change of Control-Klauseln genommen. Im Anschluss daran wird die Stellung des Vorstands im Innenrecht der…mehr

Produktbeschreibung
Trotz der Entscheidung des BGH im "Mannesmann-Verfahren" bestehen in M&A-Transaktionen nach wie vor Unsicherheiten im Umgang mit Transaktionsboni. Christoph Weber untersucht die damit verbundenen wesentlichen gesellschafts- und übernahmerechtlichen Fragestellungen.

Zunächst ermittelt der Autor die ökonomische Funktion von Transaktionsboni als Modell zur Lösung von Interessenkonflikten in der Unternehmensübernahme. In den Blick werden dabei Tantiemen, Appreciation Awards, Abfindungen und Change of Control-Klauseln genommen. Im Anschluss daran wird die Stellung des Vorstands im Innenrecht der AG untersucht. Weber analysiert mit speziellem Bezug zur Übernahmesituation und zu transaktionsbezogenen Incentives, welchen Interessenbindungen das Leitungsorgan unterliegt. Auf dieser Grundlage beleuchtet er übernahmespezifische Verhaltenspflichten, organschaftliche Treuepflichten und Haftungsrisiken von incentivierten Vorstandsmitgliedern. Sodann werden transaktionsspezifische Angemessenheitskriterien im Rahmen des § 87 AktG erörtert. Weber kritisiert die BGH-Rechtsprechung im Mannesmann-Verfahren. Er bejaht die grundsätzliche Zulässigkeit von Transaktionsboni seitens der Anteilseigner der Zielgesellschaft und definiert u. a. übernahmerechtliche Anforderungen an bieterseitige Sondervorteile. Abschließend wird aufgezeigt, unter welchen Voraussetzungen Pflichten zur Offenlegung transaktionsbezogener Incentives gegenüber den Aktionären der Zielgesellschaft bestehen.
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