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Essay aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: keine, , Sprache: Deutsch, Abstract: Die immer unübersichtlich werdende Gesetzeslage einerseits unddie auch immer mehr einseitig auf Arbeitnehmerinteressen ausgerichteteRechtsprechung der Arbeitsgerichte machen mittlerweilenahezu jede Kündigung für ein Unternehmen zu einem Vabanquespiel.Statistisch endet jede 2. Kündigung in einer Kündigungsschutzklageund jede 2. Kündigungsschutzklage endet mit einem Abfindungsvergleich,bei dem nicht selten auf bereits vereinbarte Abfindungennoch "aufgesattelt" wird.Der Gesetzgeber…mehr

Produktbeschreibung
Essay aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: keine, , Sprache: Deutsch, Abstract: Die immer unübersichtlich werdende Gesetzeslage einerseits unddie auch immer mehr einseitig auf Arbeitnehmerinteressen ausgerichteteRechtsprechung der Arbeitsgerichte machen mittlerweilenahezu jede Kündigung für ein Unternehmen zu einem Vabanquespiel.Statistisch endet jede 2. Kündigung in einer Kündigungsschutzklageund jede 2. Kündigungsschutzklage endet mit einem Abfindungsvergleich,bei dem nicht selten auf bereits vereinbarte Abfindungennoch "aufgesattelt" wird.Der Gesetzgeber hat zwar mit § 1 a KSchG eine auf den erstenBlick vernünftige Regelung eingeführt, indem er unter bestimmtenPrämissen für den Fall des Verzichts auf eine Kündigungsschutzklagefür die entlassenen Arbeitnehmer eine Abfindung inHöhe eines halben Monatsentgelts pro Beschäftigungsjahr vorgesehenhat. Allerdings hat sich diese Regelung nicht bewährt undzu einer noch höheren Quote von Kündigungsschutzprozessengeführt. Die Arbeitsrichter sehen nämlich mittlerweile das halbeMonatsgehalt als gesetzlich festgelegte Untergrenze an. Und eingekündigter Arbeitnehmer kann bei einer Kündigungsschutzklagevor diesem Hintergrund eigentlich nur gewinnen, wen er vor Gerichtzieht. Unter diese Mindestabfindung kann er nicht fallen.Darüber hinaus ist § 1 a KSchG nicht für größere Restrukturierungsmaßnahmengeeignet, weil hier ein Sozialplan, in dem dieAbfindungen festgeschrieben werden, vom Gesetz - teilweise -zwingend vorgeschrieben ist.[...]