Mit dem Konkurs der Girmes AG wurde deutlich, daß auch der Kleinaktionär bei der Ausübung seines Stimmrechts durch die mitgliedschaftliche Treupflicht gebunden sein muß. Verletzt er diese, so kann er seiner Gesellschaft bzw. seinen Mitgesellschaftern gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet sein. Dasselbe hat auch für den Stimmrechtsvertreter zu gelten, da dieser in der Gestalt der Depotbanken oftmals die Rolle des Aktionärs übernimmt. Ausgehend von den dogmatischen Grundlagen der Treupflicht widmet sich diese Arbeit in ihren Schwerpunkten der Treubindung des Aktionärs bei der Stimmrechtsausübung, den Rechtsfolgen treuwidrigen Abstimmungsverhaltens sowie der Eigenhaftung des Stimmrechtsvertreters.
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