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Bachelorarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 2,8, Rheinische Fachhochschule Köln, Sprache: Deutsch, Abstract: Aus verschiedenen Perspektiven erfährt das Trinkgeld grundsätzlich im Steuerrecht unterschiedliche steuerliche Behandlungen - sei es aus Arbeitnehmersicht oder Unternehmersicht. Dabei besteht für den Arbeitnehmer, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, die Steuerfreiheit bei der Behandlung von Trinkgeld. Zwar zählt das Trinkgeld als Zuwendung des Arbeitslohns gem. § 19 (1) Nr. 1 EStG, jedoch ist das Trinkgeld an Arbeitnehmer ohne betragsmäßige Begrenzung…mehr

Produktbeschreibung
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 2,8, Rheinische Fachhochschule Köln, Sprache: Deutsch, Abstract: Aus verschiedenen Perspektiven erfährt das Trinkgeld grundsätzlich im Steuerrecht unterschiedliche steuerliche Behandlungen - sei es aus Arbeitnehmersicht oder Unternehmersicht. Dabei besteht für den Arbeitnehmer, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, die Steuerfreiheit bei der Behandlung von Trinkgeld. Zwar zählt das Trinkgeld als Zuwendung des Arbeitslohns gem. § 19 (1) Nr. 1 EStG, jedoch ist das Trinkgeld an Arbeitnehmer ohne betragsmäßige Begrenzung in der Einkommensteuer befreit. Gemäß § 3 Nr. 51 EStG ist die Vorschrift der Steuerbefreiung gegeben, welche ausschlaggeben ist. Die Zahlung eines Trinkgeldes von einem Kunden oder Gast, das an einen Unternehmer, welcher selbstständig tätig ist, geleistet wird, ist steuerlich als Betriebseinnahme zu behandeln. Dabei stellen diese erhaltenen Trinkgeldeinnahmen umsatzsteuerpflichtiges Entgeltdar, welches an das Finanzamt zu übermitteln ist. Die steuerliche Behandlung beim Trinkgeldgeber kann, soweit es sich um einen Unternehmer handelt, als Betriebsausgabe oder Werbungskosten geltend gemacht werden. Folglich weist die Gesetzesvorschrift des § 3 Nr. 51 EStG darauf hin, dass diese gesetzliche Regelung zu einer Minderung des Staatseinkommens führt, da die Fiskaleinnahmen steuerfrei behandelt werden. Diese Ambivalenz der steuerlichen Auswirkung dient demnach auch einem gesetzlichen Gestaltungsrahmen, worin seitens des Steuerpflichtigen eine Verkürzung der Steuerlasten vorgenommen werden kann. Dies weist hierbei auch einen höheren Verwaltungsaufwand auf, da aus der Sicht der Finanzverwaltung für diese Gesetzesvorschrift eine zusätzliche Maßnahme für Miss-brauch ergriffen werden muss. Für die Finanzverwaltung liegt kein ökonomischer Aufwand aufgrund der geringen Auszahlungen von den Trinkgeldbeträgen vor. Dabei ergibt sich eine eindeutige Abgrenzung zu anderen Rechtsbegriffen. Vorliegend ist der Gesetzes- und Rechtsstand dieser Arbeit aktuell bis einschließlich 31.12.2016.
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