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Obwohl es sich bei der Betriebsaufspaltung um eine speziell im mittelständischen Bereich weit verbreitete Rechtsformkonstruktion handelt, die zudem über eine jahrzehntelange Tradition verfügt, ist der Grad an rechtsprechungsbedingter Ungewißheit auf diesem Gebiet besonders hoch. Die zum Teil schon fast dra matischen Rechtssprünge der Judikatur, deren Richtung in der Vergangenheit bereits mehrfach gewechselt hat, haben die Rechtslage so stark kompliziert, daß der Umgang mit der Betriebsaufspaltung in aller Regel ohne Spezialistenrat nicht mehr zu bewältigen ist. Derartige Rechtssprünge sind…mehr

Produktbeschreibung
Obwohl es sich bei der Betriebsaufspaltung um eine speziell im mittelständischen Bereich weit verbreitete Rechtsformkonstruktion handelt, die zudem über eine jahrzehntelange Tradition verfügt, ist der Grad an rechtsprechungsbedingter Ungewißheit auf diesem Gebiet besonders hoch. Die zum Teil schon fast dra matischen Rechtssprünge der Judikatur, deren Richtung in der Vergangenheit bereits mehrfach gewechselt hat, haben die Rechtslage so stark kompliziert, daß der Umgang mit der Betriebsaufspaltung in aller Regel ohne Spezialistenrat nicht mehr zu bewältigen ist. Derartige Rechtssprünge sind aber nur deshalb möglich, weil es den Gerichten bis heute nicht gelungen ist, für das von ihnen entwickelte "Rechtsinstitut" der Betriebsaufspaltung ein umfassendes, widerspruchsfreies und dauerhaftes Besteuerungskonzept abzuleiten. Mit der hier vorgelegten Arbeit, die mein angesehener Kollege, Herrn Univ. Prof. Dr. Norbert Herzig, betreut hat und die von der Fakultät für Wirtschafts wissenschaften der Rheinisch - Westfälischen Technischen Hochschule Aachen als Dissertation angenommen wurde, hat Wolfgang Kessler es mit Erfolg unter nommen' ein gesetzlich fundiertes, geschlossenes und tragfähiges Konzept für die Gestaltung und Besteuerung von Betriebsaufspaltungen zu deduzieren. Ausgehend von einer differenzierten Analyse der Sachverhaltsebene und der dogmatisch überzeugenden Erkenntnis, daß jede Betriebsaufspaltung zu einer (Teil-) Übertragung von Einkunftsquellen führt, weist der Verfasser nach, daß sich hinter dem Schlagwort "Betriebsaufspaltung" drei ganz unterschiedliche Sachverhalts - Typen verbergen, die nicht einheitlich besteuert werden können. Je nach Art der Markttätigkeit ist vielmehr zwischen einer Unterordnungs - , einer Gleic- ordnungs - und einer Nebenordnungs - Betriebsaufspaltung zu differenzieren.
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