Ihre schwierige finanzielle Lage hat deutsche Kommunen veranlaßt, zwischen 1999 und 2003 mehr als 150 sogenannter U.S.-Cross-Border-Leasing-Transaktionen abzuschließen. Dabei vermieteten sie Einrichtungen der Daseinsvorsorge für einen sehr langen Zeitraum an einen U.S.-amerikanischen Investor, von dem sie die Anlagen gleichzeitig wieder zurückmieteten. Durch die Übertragung eines langfristigen Nutzungsrechts erlangte der Investor nach U.S.-Steuerrecht das wirtschaftliche Eigentum am Transaktionsobjekt und konnte u. a. hohe Abschreibungen geltend machen. Einen Bruchteil des Steuervorteils erhielt die Kommune als Gegenleistung für ihre Beteiligung an der Transaktion. Die amerikanische Politik hat diese Geschäfte zu Lasten ihrer Steuerzahler inzwischen gestoppt.
Petra Luksch untersucht in der vorliegenden Arbeit die Rechtmäßigkeit der kommunalen U.S.-Leasing-Transaktionen. Das hat zu einer grundsätzlichen Erörterung des Rechts der öffentlichen Sachen geführt. Die vorgefundenen Anschauungen und Lehren gaben Anlaß zu einer Neubestimmung der rechtlichen Qualifikation des Eigentums der öffentlichen Hand, losgelöst von der verfassungsrechtlich unhaltbaren Fiskusdoktrin.
Staatliche Sachherrschaft ist die Indienstnahme einer Sache für Zwecke des Gemeinwohls, die wie alles Staatliche, an das Prinzip der Gesetzmäßigkeit gebunden ist. Die Kommune darf weder mit den ihrer Verfügung unterliegenden Gegenständen nach Belieben verfahren, noch ist es ihre Aufgabe, Einrichtungen der Daseinsvorsorge zur Gewinnerzielung einzusetzen.
Petra Luksch untersucht in der vorliegenden Arbeit die Rechtmäßigkeit der kommunalen U.S.-Leasing-Transaktionen. Das hat zu einer grundsätzlichen Erörterung des Rechts der öffentlichen Sachen geführt. Die vorgefundenen Anschauungen und Lehren gaben Anlaß zu einer Neubestimmung der rechtlichen Qualifikation des Eigentums der öffentlichen Hand, losgelöst von der verfassungsrechtlich unhaltbaren Fiskusdoktrin.
Staatliche Sachherrschaft ist die Indienstnahme einer Sache für Zwecke des Gemeinwohls, die wie alles Staatliche, an das Prinzip der Gesetzmäßigkeit gebunden ist. Die Kommune darf weder mit den ihrer Verfügung unterliegenden Gegenständen nach Belieben verfahren, noch ist es ihre Aufgabe, Einrichtungen der Daseinsvorsorge zur Gewinnerzielung einzusetzen.