Im Laufe dieser Arbeit mussten wir zunächst über die Rechtsnatur der Anteile des Staates an einer staatlichen Gesellschaft sprechen. Diese staatliche Intervention ist kein Prinzip, sondern eine Ausnahme der öffentlichen Ordnung in Artikel 4 des Einheitlichen Akts zum Recht der Handelsgesellschaften und der wirtschaftlichen Interessenvereinigung und Verordnung und ist nicht mit dem staatlichen Interventionismus zu verwechseln, der auf die Regulierung der Geschäfte und den Schutz der Verbraucher abzielt. Der staatliche Interventionismus und die gemischtwirtschaftliche Gesellschaft und die Reichweite von Artikel 4. Zweitens haben wir die Grundlage für die Nichteinmischung des Staates untersucht, indem wir die Reichweite des Grundsatzes der Unpfändbarkeit von Staatseigentum analysiert haben; In Bezug auf die Mittel, aus denen die Anteile des Staates an einer Gesellschaft bestehen, ist anzumerken, dass sie zum öffentlichen Eigentum des Staates gehören und daher nach öffentlichem Rechtverwaltet werden und dem Grundsatz der Unpfändbarkeit unterliegen können.