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Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 15,0, Universität Osnabrück, Veranstaltung: Seminar zum Medien- und Kommunikationsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: "Experience should teach us to be most on our guard to protect liberty when the Government's purposes are beneficent. Men born to freedom are naturally alert to repel invasion of their liberty by evil-minded rulers. The greatest dangers to liberty lurk in insidious encroachments by men of zeal, wellmeaning but without understanding." Mit diesem Ausspruch bewies der…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 15,0, Universität Osnabrück, Veranstaltung: Seminar zum Medien- und Kommunikationsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: "Experience should teach us to be most on our guard to protect liberty when the Government's purposes are beneficent. Men born to freedom are naturally alert to repel invasion of their liberty by evil-minded rulers. The greatest dangers to liberty lurk in insidious encroachments by men of zeal, wellmeaning but without understanding." Mit diesem Ausspruch bewies der amerikanische Bundesrichter Justice Brandeis bereits 1928 das Gespür und die Vernunft zu erkennen, dass sich ein wohltätiger und behütender Staat durch sein Bestreben, sich Bedrohungen des Gemeinwohls durch umfassende Regelungssysteme zu erwehren, immer auch der Gefahr ausufernder Kritik aussetzt. Bereits seit der Entscheidung des deutschen Gesetzgebers, die Verarbeitung personenbezogener Daten nurunter gesetzlichen Voraussetzungen zuzulassen, haben ebensolche Kritik und Zweifel am Datenschutz einen Nährboden gefunden. Zwar gehört der Datenschutz zu den seltenen Problemfeldern in unserer technisierten Gesellschaft, die von Politik und Jurisprudenz bereits angegangen wurden, bevor ein entsprechender Regelungsbedarf in der Öffentlichkeit gefordert wurde - schließlich waren Gefahren durch Computer und immer größere Speicherungsmöglichkeiten im Jahr 1979, den Jahr, in dem das erste Bundesdatenschutzgesetzes in Kraft getreten ist, längst nicht in der heutigen Form bekannt. Dennoch flaute die Kritik an einem einerseits zu intensiven, aber andererseits nicht umfassenden Datenschutzkonzept des Gesetzgebers auch nach mehreren Novellierungen des BDSG nicht ab. Infolge dieser Diskussionen trat schließlich im Rahmen der Liberalisierung der Telekommunikationsmärkte 1996 das Telekommunikationsgesetz in Kraft, welches in § 89 TKG bereits eine eigene Norm zur Bekämpfung datenschutzrechtlicher Problemstellungen im Telekommunikationssektor kannte. Eine Differenzierung zwischen allgemeinem und bereichsspezifischem Datenschutzrecht in BDSG und TKG war somit für das deutsche Recht besiegelt.Die vorliegende Arbeit soll einerseits klären, inwieweit es dem Gesetzgeber bis zum heutigen Tage gelungen ist, an dieser Konzeption festzuhalten und anderseits die Praktikabilität dieser Konzeption durch einen Strukturvergleich zwischen dem allgemeinen Datenschutzrecht des BDSG und dem bereichsspezifischem Datenschutzrecht des TKG kritisch hinterfragen.
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