Bachelorarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,1, SRH Hochschule Calw, Sprache: Deutsch, Abstract: In einer zunehmend globalisierten Welt spielen grenzüberschreitende Sachverhalte eine immer größer werdende Rolle. Während diese Vernetzung aus ökonomischer Sicht Vorteile sowohl für die Unternehmen als auch für die Wirtschaftssysteme der einzelnen Nationalstaaten bringen kann, kommt zunehmend die Frage auf, wie diese internationale Verflechtung in den historisch gewachsenen Steuersystemen abgebildet und mit ihnen verarbeitet werden kann. Unternehmen versuchen dabei gezielt Steuersatzgefälle und Steuervorteile zu nutzen, ohne dass dabei zusätzliche explizite wirtschaftliche Gründe ausschlaggebend sind. Für die Nationalstaaten Europas, die sich auch im Zeitalter der Europäischen Union einzeln durch zu vereinnahmende Steuern finanzieren müssen, stellt sich daher die Frage, wie das inländische Besteuerungssubstrat gesichert und Fehlallokationen aufgrund des
Steuerwettbewerbs vermieden werden können.Der Versuch, die Besteuerung der im Inland gebildeten stillen Reserven und der im Inland erwirtschafteten Gewinne sicherzustellen, ermöglicht eine Erhöhung oder Sicherung der Steuereinnahmen und somit die Haushaltskonsolidierung auch ohne schmerzhafte Einschnitte und Einsparungen.Neben den Regelungen des AStG und des treaty-override wird dieser Ansatz insbesondere durch die sog. Entstrickungsbesteuerung verfolgt. Obwohl das deutsche Steuerrecht die Entstrickungsbesteuerung schon seit dem Jahr 1969 kennt, wurde sie erst mit dem SEStEG auch tatsächlich kodifiziert. Im Urteil der Rechtssache National Grid Indus hat der EuGH erstmals zur Sofortbesteuerung verlagerter stiller Reserven Stellung genommen. Für europaweit tätige Unternehmen stellt sich jedoch die Frage, ob die Ungleichbehandlung von Übertragungen im Inland und Übertragungen in das Ausland europarechtlich zulässig ist und insbesondere auch, ob eine sofortige Steuereinziehung und der damit verbundene unmittelbare Liquiditätsabfluss gerechtfertigt sein kann.Aufgrund des angeführten EuGH-Urteils hat sich die Diskussion um die Zulässigkeit und Ausgestaltung der deutschen Entstrickungsregelungen nochmals erhitzt. Ziel der Ausarbeitung ist es daher, einen Überblick über die Entstehung der Entstrickungsbesteuerung, deren aktueller Ausgestaltung sowie die europarechtliche Zulässigkeit zu geben.
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Steuerwettbewerbs vermieden werden können.Der Versuch, die Besteuerung der im Inland gebildeten stillen Reserven und der im Inland erwirtschafteten Gewinne sicherzustellen, ermöglicht eine Erhöhung oder Sicherung der Steuereinnahmen und somit die Haushaltskonsolidierung auch ohne schmerzhafte Einschnitte und Einsparungen.Neben den Regelungen des AStG und des treaty-override wird dieser Ansatz insbesondere durch die sog. Entstrickungsbesteuerung verfolgt. Obwohl das deutsche Steuerrecht die Entstrickungsbesteuerung schon seit dem Jahr 1969 kennt, wurde sie erst mit dem SEStEG auch tatsächlich kodifiziert. Im Urteil der Rechtssache National Grid Indus hat der EuGH erstmals zur Sofortbesteuerung verlagerter stiller Reserven Stellung genommen. Für europaweit tätige Unternehmen stellt sich jedoch die Frage, ob die Ungleichbehandlung von Übertragungen im Inland und Übertragungen in das Ausland europarechtlich zulässig ist und insbesondere auch, ob eine sofortige Steuereinziehung und der damit verbundene unmittelbare Liquiditätsabfluss gerechtfertigt sein kann.Aufgrund des angeführten EuGH-Urteils hat sich die Diskussion um die Zulässigkeit und Ausgestaltung der deutschen Entstrickungsregelungen nochmals erhitzt. Ziel der Ausarbeitung ist es daher, einen Überblick über die Entstehung der Entstrickungsbesteuerung, deren aktueller Ausgestaltung sowie die europarechtliche Zulässigkeit zu geben.
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