In Verfassungen wird die Spannung zwischen intersubjektivem Verbindlichkeitsdenken und der Subjektivität menschlicher Überzeugung besonders deutlich: Sie sind der Fixpunkt der Rechtsableitung, der auf einem rechtstypischen Gestaltungsanspruch bestehen muss. Gleichzeitig kann es gerade für Verfassungen nicht dahinstehen, ob ihre Vorgaben für 'angemessen', 'gut' oder 'richtig' gehalten werden. Verfassungsrechtliche Erwartungen werden nicht durch eine weitere Instanz des positiven Rechts abgesichert.
Wie auf den damit verbundenen Begründungsbedarf des Verfassungsrechts aus rechtlicher Sicht reagiert werden sollte, was hieraus für die Rechtsauslegung folgt und wo deren Grenzen liegen, soll hier theoretisch erschlossen werden. Dabei lassen sich die aus einer (Theorie-)Verbindung von Hans Kelsen und Rudolf Smend entstandenen Erkenntnisse auch auf das Recht der Europäischen Union übertragen: Ein angemessenes Verständnis unionaler Verfassungsvorgaben kann nicht entwickelt werden, ohne ihre Abhängigkeit von der sozialen Lebenswelt in den Blick zu nehmen.
Wie auf den damit verbundenen Begründungsbedarf des Verfassungsrechts aus rechtlicher Sicht reagiert werden sollte, was hieraus für die Rechtsauslegung folgt und wo deren Grenzen liegen, soll hier theoretisch erschlossen werden. Dabei lassen sich die aus einer (Theorie-)Verbindung von Hans Kelsen und Rudolf Smend entstandenen Erkenntnisse auch auf das Recht der Europäischen Union übertragen: Ein angemessenes Verständnis unionaler Verfassungsvorgaben kann nicht entwickelt werden, ohne ihre Abhängigkeit von der sozialen Lebenswelt in den Blick zu nehmen.