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Die Arbeit beschäftigt sich mit der Aufgabe des Kollisionsrechts, die Internationalisierung und Globalisierung des Wertpapierhandels zu meistern. Nach dem Grundsatz der lex cartae sitae wurde das Wertpapier kollisionsrechtlich als Sache früher dem Recht des Lageortes nach Art. 43 Abs. 1 EGBGB unterstellt. § 17 a DepotG, basierend auf Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 98/26/EG, sieht nunmehr eine abweichende Sonderanknüpfung für bestimmte Wertpapiere vor. Hiernach bestimmt sich das auf Verfügungen über Wertpapiere und Sammelbestandteile anwendbare Recht grundsätzlich nach dem Sitz des Verwahrers,…mehr

Produktbeschreibung
Die Arbeit beschäftigt sich mit der Aufgabe des Kollisionsrechts, die Internationalisierung und Globalisierung des Wertpapierhandels zu meistern. Nach dem Grundsatz der lex cartae sitae wurde das Wertpapier kollisionsrechtlich als Sache früher dem Recht des Lageortes nach Art. 43 Abs. 1 EGBGB unterstellt. § 17 a DepotG, basierend auf Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 98/26/EG, sieht nunmehr eine abweichende Sonderanknüpfung für bestimmte Wertpapiere vor. Hiernach bestimmt sich das auf Verfügungen über Wertpapiere und Sammelbestandteile anwendbare Recht grundsätzlich nach dem Sitz des Verwahrers, der für den Verfügungsempfänger das Depotkonto führt. Neben der Kommentierung der Vorschrift des § 17 a DepotG beschäftigt sich diese Arbeit insbesondere mit dem internationalen Haager Übereinkommen über die auf bestimmte Rechte in Bezug auf intermediär-verwahrte Wertpapiere anzuwendende Rechtsordnung und vergleicht dieses mit § 17 a DepotG und dessen europäischen Ursprüngen.
Autorenporträt
Der Autor: Alexander Franz, 1976 in Köln geboren; 1997 bis 2002 Studium der Rechtswissenschaften an der Universität zu Köln; seit 2003 Referendar im Bezirk des Kammergerichts Berlin.