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Die Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (ErbStR 2009) schuf zum 01.01.2009 ein Familienheimverschonungssystem (
13 Abs. 1 Nr. 4a-c ErbStG). Die Arbeit untersucht dessen europarechtliche Probleme. Nach der Erläuterung der Hintergründe der Reform und des wesentlichen Inhalts der Vorschriften bildet die Prüfung der aufenthaltsbeeinflussenden Teilregelungen des Verschonungssystems aus Sicht des Erben und des Erblassers den Schwerpunkt. Der Autor kommt zum Ergebnis, dass die zuzugsmotivierenden und wegzugshindernden Teilregelungen der 13 Abs. 1 Nr. 4a und 4b ErbStG aus Sicht des…mehr

Produktbeschreibung
Die Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (ErbStR 2009) schuf zum 01.01.2009 ein Familienheimverschonungssystem (

13 Abs. 1 Nr. 4a-c ErbStG). Die Arbeit untersucht dessen europarechtliche Probleme. Nach der Erläuterung der Hintergründe der Reform und des wesentlichen Inhalts der Vorschriften bildet die Prüfung der aufenthaltsbeeinflussenden Teilregelungen des Verschonungssystems aus Sicht des Erben und des Erblassers den Schwerpunkt. Der Autor kommt zum Ergebnis, dass die zuzugsmotivierenden und wegzugshindernden Teilregelungen der
13 Abs. 1 Nr. 4a und 4b ErbStG aus Sicht des Erben ("Schollenzwangsregelungen") nicht gerechtfertigte Eingriffe in die Personenverkehrsfreizügigkeiten aufweisen, die nur durch eine unionsrechtskonforme Auslegung aufgelöst werden können.
Autorenporträt
Frank Glöckner, 2000-2006 Jurastudium an der Universität Würzburg; 2006-2008 Rechtsreferendar in Würzburg; 2009-2011 Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Steuerrecht an der Universität Würzburg; ab 2012 Richter auf Probe, seit Juli 2013 Richter am Amtsgericht Coburg.
Rezensionen
"[Frank Glöckners Buch] würdigt auf überzeugende Art und Weise die Verschonungsregelungen für Familienheime sowie deren Bewertung anhand der europäischen Grundfreiheiten und Beihilfevorschriften. Es zeigt ferner auch in hervorragender Weise die Europäisierung des Steuerrechts unter besonderer Berücksichtigung der Erbschafts- und Schenkungssteuer auf und ist somit uneingeschränkt zu empfehlen." (steuern-buecher.de)