Das Umweltinformationsgesetz (UIG) gewährt jedermann Zugang zu jenen Informationen über die Umwelt, die bei den verschiedenen Behörden des Staates vorhanden sind. Mit der UIG-Novelle 2005 erfolgte eine deutliche Ausweitung dieses Informationsrechts für Bürger. Der nunmehr normierte Begriff der Umweltinformationen geht über den alten Begriff der Umweltdaten hinaus und erfasst alle Informationen über den Zustand von Umweltbestandteilen, über Umweltfaktoren wie Stoffe, Energie, Emissionen, über Maßnahmen, über Kosten/Nutzen-Analysen sowie über den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich der Kontamination der Lebensmittelkette. Erweitert wurde auch der Kreis der informationspflichtigen Stellen, der nicht mehr auf Behörden beschränkt ist, sondern nunmehr auch private Rechtsträger erfasst, die unter behördlicher Kontrolle stehen und öffentliche Aufgaben erfüllen. Schließlich wird die aktive Informationspflicht des Staates gegenüber der Öffentlichkeit verstärkt. In die 2. Auflage des Kommentars wurden die UIG-Novelle BGBl I 2009/128 zur Einführung des Nationalen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters ebenso eingearbeitet wie die EG-PRTR-VO und die dazu ergangene nationale BegleitVO sowie die Rechtsprechung des VwGH und der UVS zum UIG.