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Diplomarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / VerwaltungsR, Note: 1,5, Fachhochschule Villingen-Schwenningen - Hochschule für Polizei, 9 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: In den 70er Jahren waren es auffällige Barttrachten, die den Dienstvorgesetzten ein Dorn im Auge waren, heute sind es ohrschmucktragende und langhaarige Polizeibeamte in Uniform. Der gesellschaftliche Wandel und die veränderten Anschauungen machen gerade im Bereich der Mode auch vor der Institution Polizei keinen Halt.
Doch gerade solche Berufszweige wie eben die
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Produktbeschreibung
Diplomarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / VerwaltungsR, Note: 1,5, Fachhochschule Villingen-Schwenningen - Hochschule für Polizei, 9 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: In den 70er Jahren waren es auffällige Barttrachten, die den Dienstvorgesetzten ein Dorn im Auge waren, heute sind es ohrschmucktragende und langhaarige Polizeibeamte in Uniform. Der gesellschaftliche Wandel und die veränderten Anschauungen machen gerade im Bereich der Mode auch vor der Institution Polizei keinen Halt.

Doch gerade solche Berufszweige wie eben die Polizei, die sich durch das Tragen einer Uniform hervorheben, achten besonders auf das äußere Erscheinungsbild ihrer Beamten.
Deswegen ist es für den Dienstherrn wichtig, dass der Beamte im Rahmen seiner Dienstausübung in einer Form auftritt, welche der Erfüllung seiner obliegenden Pflichten gerecht wird.

Anordnungen in Bezug auf das äußere Erscheinungsbild bergen jedoch gerade aufgrund der sich wandelnden gesellschaftlichen Verhaltensweisen und Anschauungen ein nicht zu unterschätzendes Konfliktpotential.
Mittlerweile existiert eine Vielzahl von Entscheidungen, auf regionaler Ebene bis hin zum Bundesverfassungsgericht, welche versuchen, den objektiv korrekt gekleideten Uniformträger zu beschreiben und Handlungsräume für Dienstvorgesetzte und Mitarbeiter aufzustellen.

Kernpunkt dieser Urteilsfindungen war stets das Spannungsfeld des Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, Art. 2 Abs. 1 GG im Verhältnis zu den jeweiligen beamtenrechtlichen Pflichten und deren Einschränkbarkeit.

In meiner Arbeit wird zunächst auf die einzelnen Merkmale des äußeren Erscheinungsbildes eingegangen.
Dem folgend werden die einzelnen Rechtsgrundlagen für die Anordnungen bezüglich des äußeren Erscheinungsbildes erläutert und die tangierten Grundrechte gegenübergestellt. Der Hauptteil der Arbeit beschreibt das Spannungsverhältnis des Artikel 2 Abs. 1 GG zu den einzelnen Beamtengesetzen.
Dieses wird anhand von Gerichtsurteilen beschrieben und verdeutlicht. Selbst die Gerichte konnten bislang nicht genau definieren, wie das gepflegte Erscheinungsbild eines Polizeibeamten zu lauten habe.
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