Das Umsatzsteuerrecht besteuert grundsätzlich alle Lieferungen und Leistungen eines Unternehmers. Für Heilbehandlungen sowie Pflegeleistungen hat der Gesetzgeber jedoch von Beginn der Umsatzbesteuerung an großzügige Befreiungen vorgesehen. Diese Befreiungstatbestände sind somit zwar in ihrem Ursprung national beheimatet, beruhen aber auf unionsrechtlichen Vorgaben. Um ein Verständnis für die Wirkungsweise der Umsatzsteuerbefreiungen entwickeln zu können, wird zunächst auf ihre unterschiedlichen Formen unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Einflusses eingegangen. Hierbei werden insbesondere die relevanten unechten Befreiungen eingeordnet, bevor sich das Hauptaugenmerk auf die eigentliche Befreiung nach § 4 Nr. 14 lit. a und lit. b legt. Zunächst wird das personale Element der Befreiung beleuchtet und die Bestimmung zu den ¿anderen ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen¿ wird sowohl auf ihre Verfassungs- als auch auf ihre Unionsrechtskonformität hin überprüft. Dabei steht zum einen die Anbindung an das Sozialrecht und zum anderen die Differenzierung nach dem Ort der Leistung auf dem Prüfstand. Im Hinblick auf das tätigkeitsbezogene Kriterium der Befreiung erfolgt zunächst eine abstrakte Bestimmung, sodann wird zur näheren Klärung auf einzelne Randbereiche eingegangen. Im Anschluss daran finden sich eine Analyse der Steuerbefreiung für Apparategemeinschaften nach § 4 Nr. 14 lit. d und ein kurzer Blick auf die seit dem 31.07.2013 ebenfalls befreiten Hygieneleistungen. Zum Abschluss wird ein Blick auf den ¿übrig gebliebenen¿ § 4 Nr. 16 geworfen, der nunmehr nur noch die mit der Befreiung von Heilbehandlungen zusammenhängende Befreiung für Pflegeeinrichtungen beinhaltet. Hierbei werden gleichlaufend mit der Prüfung des § 4 Nr. 14 zunächst das subjektive und sodann das objektive Element bearbeitet.
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