Immer wieder kommt es zu kurzfristigen Gesetzesänderungen im Bereich der Umsatzsteuer, wie etwa der Steuersatzsenkung im Jahre 2020. Mögen solche Steuersatzänderungen noch so gut gemeint sein, so führen sie aus juristischer Sicht doch zu erheblichen Problemen, soweit Parteien bereits einen Vertrag unter Einbeziehung des alten Umsatzsteuersatzes geschlossen hatten, die Lieferung des Kaufgegenstandes aber in einem Zeitraum erfolgt, in dem der neue Steuersatz bereits Anwendung findet. In einem solchen Fall stellt sich die Frage, ob ein Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich nach § 29 UStG besteht oder ein Anspruch auf eine Vertragsanpassung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung oder über § 313 BGB in Betracht kommt.
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