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Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,0, Fachhochschule Trier - Hochschule für Wirtschaft, Technik und Gestaltung, Sprache: Deutsch, Abstract: EinleitungIn dem zu beurteilenden Fall ist die AB- GmbH Komplementärin der AB- KG. Es liegt also eine Personenhandelsgesellschaft in Form einer GmbH & Co. KG vor. Die GmbH ist mit 0% an der KG beteiligt, wobei die Anteile an der GmbH von den Kommanditisten A und B gehalten werden. Im vorliegenden Fall erhält die GmbH von der KG eine feste Haftungsvergütung in Höhe von 10.000 EUR und eine Vergütung in Höhe von 20.000…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,0, Fachhochschule Trier - Hochschule für Wirtschaft, Technik und Gestaltung, Sprache: Deutsch, Abstract: EinleitungIn dem zu beurteilenden Fall ist die AB- GmbH Komplementärin der AB- KG. Es liegt also eine Personenhandelsgesellschaft in Form einer GmbH & Co. KG vor. Die GmbH ist mit 0% an der KG beteiligt, wobei die Anteile an der GmbH von den Kommanditisten A und B gehalten werden. Im vorliegenden Fall erhält die GmbH von der KG eine feste Haftungsvergütung in Höhe von 10.000 EUR und eine Vergütung in Höhe von 20.000 EUR für die Geschäftsführung. Die betreffenden Beträge werden jeweils in der Handelsbilanz als Aufwand gebucht. Nachfolgend sollen nun die umsatzsteuerlichen Folgen für die GmbH & Co. KG beurteilt werden. Für den Fall, dass eine Umsatzsteuerpflicht vorliegt werden zum Schluss Möglichkeiten geprüft, mit denen eine Umsatzsteuerpflicht vermieden werden kann.Voraussetzungen für eine UmsatzsteuerpflichtDer Umsatzsteuer unterliegen bestimmte, im Umsatzsteuergesetz genau beschriebene Umsätze. Diese Umsätze sind in 1 UStG geregelt. Diese in 1 UStG geregelten Umsätze sind steuerpflichtig, wenn die Tatbestandsmerkmale der in 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 UStG genannten Alternativen vorliegen und wenn keine Befreiungstatbestände gemäß 4, 5 UStG einschlägig sind.Umsatzsteuerpflicht bezüglich der GeschäftsführungsleistungIm vorliegenden Sachverhalt könnte es sich bei der Geschäftsführungsleistung um einen steuerbaren Umsatz i.S.d. 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG handeln. Das UStG erfasst in 1 Abs. 1 Nr. 1 Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Damit eine Umsatzsteuerpflicht nach 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vorliegt müssten die Voraussetzungen dieser Norm erfüllt sein.