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Studienarbeit aus dem Jahr 2022 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Sonstiges, Note: 1,0, Universität Kassel (UniKims), Veranstaltung: Personalrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Hausarbeit stellt die Möglichkeiten der Dienststellen zur Um- bzw. Versetzung von Personalratsmitgliedern gegen ihren Willen in der Ministerialverwaltung im rechtlichen Kontext dar und analysiert sie. Das Landespersonalvertretungsrecht beinhaltet in Nordrhein-Westfalen zahlreiche Schutzvorschriften für Mitglieder des Personalrates. Eine dieser Regelungen ist der in § 43 Absatz 1…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2022 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Sonstiges, Note: 1,0, Universität Kassel (UniKims), Veranstaltung: Personalrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Hausarbeit stellt die Möglichkeiten der Dienststellen zur Um- bzw. Versetzung von Personalratsmitgliedern gegen ihren Willen in der Ministerialverwaltung im rechtlichen Kontext dar und analysiert sie. Das Landespersonalvertretungsrecht beinhaltet in Nordrhein-Westfalen zahlreiche Schutzvorschriften für Mitglieder des Personalrates. Eine dieser Regelungen ist der in § 43 Absatz 1 Landespersonalvertretungsgesetz NRW (LPVG NRW) normierte Arbeitsplatzschutz. Dieser schützt die Personalratsmitglieder unter anderem vor Um- bzw. Versetzungen gegen ihren Willen. Sie sind hiernach nur noch möglich, wenn sie aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar sind und der Personalrat zustimmt. Damit soll sichergestellt werden, dass die Zusammensetzung des Personalrates durch die Dienststelle nicht beeinträchtigt werden kann. Diese Vorschrift kann die Ministerialverwaltung vor organisatorische Schwierigkeiten stellen. Zum einen führen Regierungswechsel nach Landtagswahlen häufig zu Umressortierungen. Andererseits sind auch während einer Legislatur ein sich ändernder politischer Wille oder das Auftreten unvorhergesehener Ereignisse wie einer eintretenden Pandemie oder Naturkatastrophen möglich. Die Dienststellen müssen hierbei zeitnah reagieren können, beispielsweise durch das Einsetzen von Stabsstellen. Ebendies kann kurzfristige Um- bzw. Versetzungen - ggfs. auch von Personalratsmitgliedern - bedingen.
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