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Der über 25 Milliarden DM p. a. umverteilende Risikostrukturausgleich bewirkt ruinöse, teils über 50 % der Einnahmen umfassende Zahlungspflichten vieler Krankenkassen. Verfahren und Datenerhebung zum Risikostrukturausgleich sind jedoch ungeeignet. Datenfehler ziehen fortlaufende Neuberechnungen nach sich. Krankenkassen wird eine solide Haushaltsplanung unmöglich. Umverteilungen heben den Wettbewerb auf, führen zur Einheitskasse und senken die Wirtschaftlichkeit der Gesetzlichen Krankenversicherung. "Gerechte Beitragssätze" werden nicht erreicht. Das neue Urteil des BVerfG zumFinanzausgleich…mehr

Produktbeschreibung
Der über 25 Milliarden DM p. a. umverteilende Risikostrukturausgleich bewirkt ruinöse, teils über 50 % der Einnahmen umfassende Zahlungspflichten vieler Krankenkassen. Verfahren und Datenerhebung zum Risikostrukturausgleich sind jedoch ungeeignet. Datenfehler ziehen fortlaufende Neuberechnungen nach sich. Krankenkassen wird eine solide Haushaltsplanung unmöglich. Umverteilungen heben den Wettbewerb auf, führen zur Einheitskasse und senken die Wirtschaftlichkeit der Gesetzlichen Krankenversicherung. "Gerechte Beitragssätze" werden nicht erreicht. Das neue Urteil des BVerfG zumFinanzausgleich der Länder verpflichtet den Gesetzgeber auf Maßstäbe eines nicht unangemessenen Ausgleichs und der haushaltswirtschaftlichen Planbarkeit. Dies bestätigt das aktuelle Maßstäbegesetz. Das Verbot der Nivellierung sowie der Umkehr der Finanzkraft-Relation ist auch für Krankenkassen anwendbar. Neuere Urteile des Europäischen Gerichtshofs zeigen zudem die Rechtswidrigkeit marktwidriger Sonderwege hinsichtlich der Sozialversicherungen.
Rezensionen
»Die Autoren haben eine Untersuchung vorgelegt, die die weitere Debatte um die RSA sicherlich beeinflussen, wenn nicht gar maßgeblich lenken dürfte. Erfreulich ist die klare Sprache und die bereits angesprochene konzentrierte Argumentationsabfolge. Alle Thesen sind durchweg fundiert begründet und hergeleitet. Ob man die herausgearbeiteten verfassungsrechtlichen Ergebnisse alle teilt, steht auf einem anderen Blatt und soll hier nicht näher bewertet werden.«
Timo Hebeler, in: Vierteljahresschrift für Sozialrecht, 2/2002