Die Umwandlung der Pfändung in eine Hypothek nach dem Erlöschen der Vollstreckungsklage aufgrund des Abschlusses einer Ratenzahlungsvereinbarung zwischen den Parteien war eine Neuerung, die durch das Gesetz 41/2013 vom 26. Juni, mit dem die neue Zivilprozessordnung verabschiedet wurde, in unser Rechtssystem eingeführt wurde. Durch die Verankerung der Ratenzahlung als Grund für das Erlöschen der Vollstreckungsklage war es wichtig, den Schutz der Rechte des Vollstreckers zu gewährleisten, insbesondere im Falle der Nichteinhaltung der Vereinbarung seitens der vollstreckten Partei, und zu diesem Zweck wurde dem Vollstrecker die Möglichkeit eingeräumt, auf die durch die im Verfahren vorgenommene Pfändung gegebene Garantie nicht zu verzichten und sie in eine Hypothek (im Falle von Immobilien oder eintragungspflichtigen beweglichen Sachen) oder ein Pfandrecht (in anderen Fällen) umzuwandeln; und von da an gilt für sie die in unserer Rechtsordnung für eine solche dingliche Sicherheit vorgesehene Rechtsordnung, insbesondere hinsichtlich ihrer Wirkungen und Wechselfälle.