Die Beziehung zwischen der Umwelt und den Aktivitäten der Bergbauindustrie in Mosambik wird durch spezifische Rechtsvorschriften geregelt, wie das Dekret 26/2004 vom 20. August, die Umweltverordnung für Bergbauaktivitäten, die grundlegenden Umweltmanagementstandards für Bergbauaktivitäten, die durch das Ministerialdiplom 189/2006 speziell für Bergbauaktivitäten der Stufe 1 genehmigt wurden, sowie durch allgemeine Umweltvorschriften (das Rahmengesetz über die Umwelt - 20/9). Mit anderen Worten, die Bergbauaktivitäten der Stufe 1 müssen die grundlegenden Umweltmanagementstandards erfüllen; Bergbautätigkeiten der Stufe 2 das Bergbaugesetz (Gesetz 14/2002 vom 26. Juni), Artikel 37, Nummer 1 und die Umweltverordnung für Bergbautätigkeiten (Dekret 26/2004 vom 20. August), Artikel 1, Nummern 1, 2 und 3. Obwohl die Umweltverordnung für Bergbautätigkeiten nicht vorschreibt, dass für Tätigkeiten der Stufen 1 und 2 eine Genehmigung beantragt werden muss, kann davon ausgegangen werden, dass alle Tätigkeiten, die zu Umweltschäden führen könnten, einer Vorprüfung unterzogen werden müssen.
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